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Schutz und Anerkennung für den ungeborenen Menschen
Erklärung des Erzbischofs von Luxemburg zur Gesetzesnovellierung in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs

Am 20. Januar 2010 hat die Regierung einen Gesetzesentwurf [1] im Parlament eingereicht, der darauf abzielt, einzelne Elemente des Schwangerschaftsabbruchs neu zu regeln.

Das aktuelle Gesetz vom 15. November 1978 sieht Straffreiheit für die schwangere Frau sowie den durchführenden Arzt vor für den Fall, dass der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen und unter medizinischen Indikationen auf Seiten der Mutter oder des Kindes nach einer entsprechend vorgeschriebenen ärztlichen Beratung und im Rahmen einer festgelegten Prozedur durchgeführt wird. Bereits im Anschluss an die Regierungserklärung vom 29. Juli 2009 wurde vom erzbischöflichen Ordinariat klargestellt: „Die vorgeschlagene Einführung einer obligatorischen und ergebnisoffenen Beratung mag man wohl als Versuch der Schadensbegrenzung verstehen; diese darf aber nicht als eine Art staatliche Legitimierung oder gar moralische Akzeptanz des Schwangerschaftsabbruchs verstanden werden. Es wird darauf zu achten sein, dass alle Beratungsangebote dem Primat des Lebens Rechnung tragen und den ratsuchenden Müttern die freie Wahl bei der Suche eines Beratungsdienstes in pluralistischem Umfeld zugestanden wird. Das Leben des Menschen steht nicht zur Disposition – weder an seinem Anfang noch an seinem Ende“ [2].

Neben einigen redaktionellen, medizinischen und technischen Präzisionen werden bei der geplanten Novellierung substantielle Änderungen vorgeschlagen, die es vom katholischen Standpunkt aus zu bewerten gilt.

Zur Einführung der sozialen Indikation

Zusätzlich zu den medizinischen Indikationen, wie sie im 1978er Gesetz geregelt sind, wird nun vorgeschlagen, die soziale Indikation als Grund für den Schwangerschaftsabbruch einzuführen. Die hier gemeinten Notsituationen können und dürfen nicht geleugnet oder unterschätzt werden. Doch weniger noch als medizinisch-vitale Indikationen sollten soziale Notlagen in einer hochentwickelten Gesellschaft als Anlass für einen Schwangerschaftsabbruch angeführt werden dürfen. Soziale Not kann vielfach gelindert und fachlich abgefedert werden. Sollte das vorhandene soziale Angebot, werdende Mütter materiell und moralisch in ihrer als schwierig empfundenen Schwangerschaft zu unterstützen, unterentwickelt sein, so muss hier dringend Abhilfe geschaffen werden. Großzügige Menschen sind immer wieder bereit, zur Adoption freigegebene Kinder aufzunehmen. Ein gutes soziales Netz von Einrichtungen muss werdenden Müttern sowohl vor der Geburt als auch nach der Geburt zusammen mit ihren Kindern Aufnahme, Begleitung und Unterstützung gewähren. Solche Einrichtungen sind unbedingt zu fördern und müssen, zum Schutz von Müttern und Kindern, in der nötigen Diskretion den entscheidungssuchenden schwangeren Frauen bekannt und zugänglich gemacht werden. Nur so wird der Staat seiner im Gesetz festgeschrieben Pflicht, den Menschen von Anfang an in seinem Leben zu schützen, gerecht. [3] Diese wesentliche und vordringliche Pflicht und Aufgabe kann aber nicht allein vom Staat wahrgenommen werden. Die ganze Gesellschaft ist gefordert. Und auch die Kirche steht in der Pflicht.

Zur Einführung einer obligatorischen sozialen Beratung

Die als Korrelat zur sozialen Indikation vorgeschlagene obligatorische sozial-psychologische Beratung macht deutlich, dass der Schwangerschaftsabbruch keine rein medizinische Angelegenheit ist, sondern den ganzen Menschen betrifft. Die vorgeschlagene ergebnisoffene und fachliche Beratung der schwangeren Frau muss dieser erlauben, die gesamte Tragweite ihrer Entscheidung zu ermessen. Eine solche Beratung wird darauf zu achten haben, dass es nicht zu Engführungen in der persönlichen Wahrnehmung und zu möglichen Fixierungen auf vermeintlich unüberwindbare Notlagen kommt. Gerade das von der Gesellschaft zur Verfügung gehaltene soziale Angebot, Kinder und Familien zu unterstützen und zu stärken, sollte in die Entscheidungsfindung mit einfließen. Nur so kann der schwangeren Frau zu einer freien und informierten Entscheidung geholfen werden. Dabei entscheidet sie nicht einfach über ihr Schicksal, sondern gleichzeitig auch über das ihres lebenden Kindes. Das Lebensrecht des ungeborenen Menschen darf in keiner fachlichen Beratung unterschlagen werden.

Zur Reduktion der Entscheidungsfrist von 7 auf 3 Tage

Eine weitere Änderung, welche die Regierung in den Prozess der Novellierung einbringt, bezieht sich auf die Verringerung der Bedenkzeit zwischen Beratung und Entscheidung der schwangeren Frau. Nach der dokumentierten medizinischen Information über die Möglichkeiten und Risiken des Abbruchs sowie der dokumentierten sozialen Beratung darf die betroffene Frau frühestens nach drei Tagen (gegenüber den aktuellen sieben Tagen) ihre endgültige Entscheidung treffen. Mag man diese Verkürzung der Bedenkzeit auch mit dem persönlichen Leidensdruck der die Entscheidung treffenden Frau legitimieren, so wird doch dem Kind Zeit genommen, sein Lebensrecht und den damit verbundenen Anspruch im Gewissen der Mutter geltend zu machen.

Zum Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen

Der Schwangerschaftsabbruch darf, auch entsprechend der Begründung der Regierung [4], nicht mit einer weiteren Methode der Verhütung verwechselt oder gar gleichgestellt werden. Angesichts der in den letzten Jahren gestiegenen Zahl von Schwangerschaften bei Minderjährigen, glaubt die Regierung, die Entscheidungsnot bei Minderjährigen dadurch zu lindern, dass sie ihnen die außerordentliche Möglichkeit eröffnet, ihre Entscheidung über das Leben des ungeborenen Kindes am Wissen und an der elterlichen Autorität ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten vorbei zu treffen. Die minderjährige schwangere Frau soll in diesem Fall auf die Begleitung durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl setzen. Diese dem französischen Gesetz entlehnte Option vergrößert und verkleinert das Lebensrecht des ungeborenen Kindes a priori nicht. Sie trägt der soziologischen Entwicklung in manchen Familien Rechnung und garantiert der Minderjährigen die nötige Begleitung durch einen Erwachsenen.

Zu den medikamentösen Schwangerschaftsabbruchsmitteln

Die Regierungsvorlage erweitert die Mittel, den Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, um die medikamentösen Methoden. Zugleich macht sie dadurch deutlich, dass interzeptive und kontragestive Mittel, wie das als Myfégine kommerzialisierte RU486 nicht zu den Verhütungsmitteln zu zählen sind, sondern zu den Abtreibungsmitteln gehören. Vor diesen früh eingesetzten Mitteln muss mit aller Eindringlichkeit gewarnt werden, da sie eine Grauzone im Wissen und im Bewusstsein der schwangeren Frau und der Ärzte ausnutzen, um eine schwerwiegende Entscheidung zu beschönigen. Die Absicht, wissentlich oder vorwissentlich das ungeborene menschliche Leben auszulöschen, kann in der Durchführung nicht anders denn als Abtreibung bewertet werden.

Zur Position der Kirche

Die katholische Kirche kennt und anerkennt die Zweifel und das Ringen um schwierige Gewissensentscheidungen. Für die allermeisten Frauen stellt der Schwangerschaftsabbruch eine schwerwiegende Entscheidung dar, deren Folgen sie ein ganzes Leben lang – so oder so – mitzutragen haben. Angesichts dessen, was eine Mutter ihrem Kind und sich durch die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft antut, kann die Kirche nicht anders, als in aller Deutlichkeit vor diesem Akt der Tötung zu warnen. Zu groß ist das Leid, das durch den Schwangerschaftsabbruch entsteht. In seiner Enzyklika “Evangelium vitae” fasst Papst Johannes Paul II. die Überzeugung der katholischen Kirche folgendermaßen zusammen: „Das menschliche Geschöpf, das gerade erst dem Leben entgegengeht (…), ist voll und ganz dem Schutz und der Sorge derjenigen anvertraut, die es im Schoß trägt. Doch manchmal ist es gerade sie, die Mutter, die seine Tötung beschließt und darum ersucht und sie sogar vornimmt. Gewiss nimmt der Entschluss zur Abtreibung für die Mutter sehr oft einen dramatischen und schmerzlichen Charakter an, wenn die Entscheidung, sich der Frucht der Empfängnis zu entledigen, nicht aus rein egoistischen und Bequemlichkeitsgründen gefasst wurde, sondern weil manche wichtigen Güter, wie die eigene Gesundheit oder ein anständiges Lebensniveau für die anderen Mitglieder der Familie gewahrt werden sollten. Manchmal sind für das Ungeborene Existenzbedingungen zu befürchten, die den Gedanken aufkommen lassen, es wäre für dieses besser nicht geboren zu werden. Niemals jedoch können diese und ähnliche Gründe, mögen sie noch so ernst und dramatisch sein, die vorsätzliche Vernichtung eines unschuldigen Menschen rechtfertigen” (EV, 58).

Angesichts der vorgeschlagenen Veränderungen am Gesetz, das den Schwangerschaftsabbruch regelt, kann die Kirche nur ihre grundsätzliche Ablehnung der Abtreibung wiederholen und zum Schutz des Lebens von Anfang an aufrufen. Die Erweiterung der medizinischen Indikationen um die sogenannte soziale Indikation ist ein Armutszeugnis in einer wohlhabenden Gesellschaft. Die Einführung einer ergebnisoffenen sozialen Beratung wird dort zur Täuschung, wo objektiv überwindbare Notlagen dem alleinigen Ermessen und der subjektiven Entscheidung der schwangeren Frau untergeordnet werden. Das Leben des ungeborenen Menschen wird nur ungenügend geschützt. Das Selbstbestimmungsrecht der Mutter wird über das Leben ihres Kindes gestellt.

„Aber in die Verantwortung miteinbezogen sind auch die Gesetzgeber, die Abtreibungsgesetze gefördert und beschlossen haben” (EV 59). Die Verantwortung des Gesetzgebers ist überaus schwerwiegend angesichts dessen, was auf dem Spiel steht: das Leben von Menschen. Im Begleittext zum Gesetzesentwurf heißt es, dass es nach der Überzeugung der Koalitionspartner darum gehe, zuerst und vor allem den Rückgriff auf freiwillige Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern [5]. Das 1978er Gesetz steht unter demselben Vorbehalt, wenn es einleitend feststellt, dass es Ziel des Gesetzes sei, den Menschen von seinem Lebensbeginn an zu respektieren. Die Tötung des ungeborenen Lebens wird als erforderliche Ausnahme verstanden und bleibt unter bestimmten Bedingungen straffrei. An diesen Präambeln und Intentionen sind die vorgeschlagenen Änderungen bei der Gewissensentscheidung der Politiker moralisch zu beurteilen. An diesem Ziel und seiner Verwirklichung ist auch die aktuelle und gegebenenfalls künftige Umsetzung des Gesetzes zu messen.

Herausgefordert ist die gesamte Gesellschaft ebenso wie die Kirche auf allen Ebenen. Es genügt nicht, den Schwangerschaftsabbruch moralisch zu verurteilen; es ist vielmehr alles Menschenmögliche zu tun und zu fördern, was die Tötung des ungeborenen Kindes verhindern kann. Mit dem ehemaligen Bischof Jean Hengen können wir heute wiederholen: „Über alle konkreten Hilfen hinaus kommt es darauf an, ein Klima echt menschlicher und christlicher Bereitschaft zum Verstehen und zum Helfen zu wecken, gerade dem Schwachen und Armen gegenüber” [6]. Die ungeteilte Verantwortung für das Leben und für eine Kultur des Lebens beginnt in der Familie und zieht sich über die Schule, die Gesellschaft und die Kirche hinaus bis in jedes einzelne Gewissensurteil. Straffreiheit bedeutet nicht sittliche Erlaubtheit!

Möge der Schutz des menschlichen Lebens die Gewissen derer leiten, die vor schweren Entscheidungen stehen.

 

[1] Projet de loi 6103 portant modification de l’article 353 du code pénal.

[2] Das Gebot der Stunde: Vorsicht und Umsicht! Für eine menschenfreundliche Ethik in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Eine kirchliche Stellungnahme zum Regierungsprogramm 2009, vom 31. Juli 2009, in : Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Luxemburg, 139(2009)201-203.

[3] Loi du 15 novembre 1978 relative à l’information sexuelle, à la prévention de l’avortement clandestin et à la réglementation de l’interruption de la grossesse, art. 1er: « La loi garantit le respect de tout être humain dès le commencement de la vie ». Siehe ebenfalls die Erklärung, die Stellungnahme und den Appell von Bischof Jean Hengen zu diesem Gesetz vom 2. Februar 1975 [Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg 1975(105)21-26], vom 25. Februar 1978 [Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg 1978(108)23-24] und vom 5.Juli 1978 [Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg 1978(108)38-39].

[4] L’avortement ne constituera partant pas une méthode de planification familiale supplémentaire. Elle ne remplacera pas non plus les moyens de contraception traditionnels (exposé des motifs).

[5] Pour répondre de manière efficace à ces constats (d’injustice sociale et de risques évitables), les partenaires de coalition ont voulu ajuster la législation dans ce domaine, en réaffirmant leur conviction qu’il faudra d’abord et avant tout éviter le recours aux interruptions volontaires de la grossesse (exposé des motifs).

[6] Erklärung des Bischofs von Luxemburg zum Schutz des ungeborenen Lebens vom 2. Februar 1975, in : Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg 1975(105)21-26, hier: 25.

1. Februar 2010
Mgr Fernand FRANCK
Archevêque de Luxembourg
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