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18. Februar 2021

Leitlinien der Erzdiözese Luxemburg für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich

Aktualisierte Version vom 28. Dezember 2020

Leitlinien der Erzdiözese Luxemburg für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich

EINFÜHRUNG

„Es ist zwingend erforderlich, dass die Normen der Kirche […] zum Schutz von Kindern ständig überprüft und aktualisiert werden und dass sie vollständig und unparteiisch in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht angewandt werden.“ Diesem Gebot der Überprüfung und Aktualisierung, welches Papst Benedikt XVI. in seinem Hirtenbrief an die Katholiken Irlands vom 19.3.2010 angemahnt hat, will diese Neufassung der diözesanen Leitlinien gerecht werden.
Nach den ersten beiden Fassungen von 2011 und 2014, wurde die vorliegende Fassung der Fortschreibung der universalkirchlichen Normen angepasst. Zudem wurden die Normen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen integriert.

Grundsätzliches

1. Minderjährige und schutzbedürftige Erwachsene müssen vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Opfer und ihre Angehörige brauchen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen Unterstützung und Begleitung.
Sexualisierte Gewalt vor allem an Kindern und Jugendlichen sowie an schutzbedürftigen Erwachsenen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Gerade wenn Kleriker, Ordensangehörige oder sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Kirche solche Verbrechen begehen, erschüttert dies bei den Opfern – neben sozialen und psychischen Schädigungen – und deren Umfeld zugleich auch das Grundvertrauen in Gott und die Menschen.

2. Die Täter fügen der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen.

3. Die hier vorgelegten Leitlinien – insbesondere ihre disziplinarischen und strafrechtlichen Komponenten – treten von ihrem Wesen her keinesfalls in Konkurrenz zum staatlichen Justizwesen. Sie sind als Selbstverpflichtung und interne Verfahrensordnung der katholischen Kirche in Luxemburg zu verstehen

Die Begriffe „schutzbedürftiger Erwachsener“, „sexualisierte Gewalt“, und „kirchlicher Bereich“ im Sinne der Leitlinien

4. Schutzbedürftige Personen im Sinne der Leitlinien sind Personen im Zustand von Krankheit, von physischer oder psychischer Beeinträchtigung oder von Freiheitsentzug, wodurch faktisch, auch gelegentlich, ihre Fähigkeit zu verstehen und zu wollen eingeschränkt ist, zumindest aber die Fähigkeit, der Schädigung Widerstand zu leisten.
Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.

5. Diese Leitlinien beziehen sich auf die in den Artikeln 372-378 („De l’attentat à la pudeur et du viol“) des Luxemburger Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten.
Darüber hinaus betrifft sie alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.

6. Im Falle von beschuldigten Klerikern und Angehörigen von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens, gemäß Artikel 1 des Motu proprio Vos estis lux mundi (VeL), beziehen sie sich zudem auf jedwede Straftat gegen das 6. Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren oder einem schutzbedürftigen Erwachsenen die Folgendes betreffen:
„I. unter Gewalt oder Drohung oder durch Amtsmissbrauch erfolgter Zwang, sexuelle Handlungen zu vollziehen oder zu erleiden;
II. der Vollzug sexueller Handlungen mit einer minderjährigen oder mit einer schutzbedürftigen Person;
III. die Herstellung, die Darbietung, der Besitz oder die Verbreitung von kinderpornographischem Material auch auf telematischem Weg sowie die Anwerbung oder Verleitung einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person, an pornographischen Darbietungen teilzunehmen.

Nur bei Klerikern betreffen sie ebenfalls folgende Straftaten:

I. Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter achtzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht (vgl. SST Art 6 §1, 2°; Fassung 2019).
II. Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach c. 1387 CIC (vgl. SST Art. 4 §1, 4°)1 .

7. Zusätzlich finden die Leitlinien bei den unter Artikel 5 und 6 aufgezählten Straftaten entsprechende disziplinarrechtliche Anwendung bei kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche nicht Kleriker sind.

8. Unter „kirchlicher Bereich“ sind die Strukturen der territorialen und kategorialen Seelsorge sowie die diözesanen Ausbildungs- und Dienststellen zu verstehen. Dementsprechend sind unter dem Begriff „kirchliche Mitarbeiter“ alle in diesen Bereichen beruflich Tätigen erfasst.

9. Andere – nicht-diözesane – Einrichtungen in christlicher Trägerschaft bzw. kirchliche Verbände passen die hier vorgelegten Leitlinien an ihre Zuständigkeitsbereiche an und aktualisieren sie in regelmäßigen Zeitabständen. Die jeweils aktuelle Version wird dem Erzbischof bzw. seinem Vertreter vorgelegt.

ZUSTÄNDIGKEITEN

Ernennung eines/einer Beauftragten und Einrichtung eines Beraterstabs

10. Der Erzbischof beauftragt eine geeignete Person als Ansprechperson für Verdachtsfälle auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.

11. Der/die Missbrauchsbeauftragte wird nicht aus dem Kreis der Vikare des Bischofs stammen oder Leiter(in) einer kirchlichen Dienststelle oder Einrichtung sein, welche sich vorrangig um Kinder oder Jugendliche kümmert.

12. Name, Anschrift und Aufgabe des/der Missbrauchsbeauftragten werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, insbesondere auf der Internetseite des Bistums, in der Presse aber auch auf der Ebene der Pfarreien oder kirchlichen Einrichtungen.
Der/die Missbrauchsbeauftragte der katholischen Kirche in Luxemburg ist zu erreichen über E-Mail und Telefon.

13. Die Mandatszeit des/der Missbrauchsbeauftragten beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Mandat erneuert werden.

14. Der Erzbischof richtet zur Unterstützung des/der Missbrauchsbeauftragten einen ständigen Beraterstab ein, dem mindestens 3 Personen mit fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Opfern sexuellen Missbrauchs und/oder im Bereich der Prävention von sexueller und physischer Gewalt angehören.
Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt.

Zuständigkeiten der beauftragten Person

15. Der/die Missbrauchsbeauftragte nimmt Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und begleitet die mutmaßlichen Opfer bei ihren nächsten Schritten.

16. Unbeschadet des Berufsgeheimnisses2 sind Kleriker, Ordensleute, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und ernsthafte Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, dem Erzbischof bzw. dem Generalvikar oder dem/der Missbrauchsbeauftragten mitzuteilen3.
Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen.

17. Der/die Missbrauchsbeauftragte informiert unverzüglich den Erzbischof oder den Generalvikar. Dieser benachrichtigt ebenfalls den Ordensoberen, sofern es sich um Ordensangehörige handelt, den zuständigen Ordinarius, sofern es sich um einen Diözesanpriester handelt, welcher nicht im Erzbistum Luxemburg inkardiniert ist, sowie den Ordinarius des Ortes an dem die Taten stattgefunden haben sollen4. Handelt es sich um einen Mitarbeiter/Mitarbeiterin einer kirchlichen Einrichtung, so ist auch der Dienstherr zu informieren.

18. Erhält der/die Missbrauchsbeauftragte Hinweise auf ein Fehlverhalten außerhalb des Bereiches sexualisierter Gewalt, so wird er/sie den Gesprächspartner auf seine/ihre Nicht-Zuständigkeit hinweisen und ihn an die zuständigen kirchlichen und staatlichen Aufsichtspersonen und -gremien verweisen (z.B. Generalvikar, Schulinspektorat, Dienstherr, Ombudsstelle…). Auf Wunsch wird dem Gesprächspartner bei dieser Kontaktaufnahme geholfen.

Zuständigkeiten bei Ordensangehörigen

19. Der Erzbischof ist zuständig in Fällen von Ordensangehörigen, die in bischöflichem Auftrag tätig sind, sowie aufgrund des Wohnortes des mutmaßlichen Täters (c.1408) oder des Tatortes (c.1412), unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen.

20. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den Erzbischof über Fälle sexuellen Missbrauchs oder Verdachtsfälle in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren.

Zuständigkeit bei Bischöfen

21. Laut weltkirchlicher Gesetzgebung gelten für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, für während der Amtszeit begangene Taten spezifische Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen5.

22. Der Erzbischof von Luxemburg legt jedes Jahr einem Gremium einen Rechenschaftsbericht über seinen Umgang mit den gemeldeten Fällen des Vorjahres vor.

23. Dieses Gremium besteht aus Personen, welche mehrheitlich aus dem nicht-kirchlichen Bereich stammen. Das Mandat des Gremiums beträgt 3 Jahre.

VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES

Gespräch mit dem mutmaßlichen Opfer

24. Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern, Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart der/die Missbrauchsbeauftragte ein Gespräch. In Abstimmung mit dem Erzbischof bzw. dem Generalvikar kann der/die Missbrauchsbeauftragte eine weitere Person hinzuziehen. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern, Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten) kann zu dem Gespräch eine Vertrauensperson hinzuziehen.

25. Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen.

26. Das Gespräch, bei dem auch die Personalien möglichst vollständig aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll soll von allen Anwesenden unterzeichnet werden.

27. Im Laufe des Gesprächs wird erfragt, ob der Missbrauchsverdacht schon der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird dem mutmaßlichem Opfer (ggf. seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten) dringend empfohlen, die Möglichkeit einer eigenen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Zu diesem Zweck kann ihm auch eine Kopie des Gesprächsprotokolls ausgehändigt werden.

28. Der Erzbischof bzw. der Generalvikar wird unverzüglich über das Ergebnis des Gesprächs informiert.

29. Anonyme Beschuldigungen müssen mit Vorsicht behandelt werden. Einerseits können sie nie dieselbe Kraft beinhalten wie jene einer identifizierten Person, andererseits kann Angst ein berechtigter Grund sein, die eigene Identität nicht sofort zu offenbaren. Der/die Missbrauchsbeauftragte informiert den Erzbischof bzw. den Generalvikar über die anonymen Anschuldigungen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.

Gespräch mit der beschuldigten Person

30. Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt der Erzbischof oder ein Vertreter desselben – eventuell in Anwesenheit des/der Missbrauchsbeauftragten – ein Gespräch mit der beschuldigten Person. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert. In dem Gespräch wird die beschuldigte Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Priester sind darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren.7

31. Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsbeistand, hinzuziehen.

32. Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 37 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Gibt die beschuldigte Person den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen zu, so wird ihr dringend zur Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft geraten.

33. Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von allen Anwesenden unterzeichnet werden. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt.

34. War der Erzbischof selber nicht anwesend, so wird er unverzüglich über das Ergebnis des Gespräches von seinem Vertreter informiert.

35. Die beschuldigte Person steht – unbeschadet erforderlicher vorsorglicher Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Ihr gegenüber besteht weiterhin die Pflicht zur Fürsorge.

Zusammenarbeit mit den staatlichen Justizbehörden

36. Alle Kleriker, Ordensleute, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst – auch jene die nicht dem in Artikel 23, °2 des Code de procédure pénale benannten Personenkreis zugehören – sind unter Wahrung des Beichtgeheimnisses verpflichtet, Fälle sexuellen Missbrauchs der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, beziehungsweise Opfer oder Täter zu einer Anzeige zu ermutigen8.

37. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt an Minderjährigen vorliegen, leitet der Erzbischof bzw. der Generalvikar die Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter9.

Untersuchung im Rahmen des kirchlichen Strafrechts

38. Unbeschadet der staatlichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren ist bei Klerikern und Ordensleuten10 die in c. 1717 CIC vorgesehene Prozedur durchzuführen.

39. Der Erzbischof bestimmt in Absprache mit dem Gerichtsvikar, wer diese Untersuchung durchzuführen hat.

40. Wird der Verdacht einer Straftat gemäß Art. 6 §1 SST nach der kirchenrechtlichen Untersuchung als mindestens wahrscheinlich eingestuft, informiert der Erzbischof den Apostolischen Stuhl, der darüber entscheidet, wie weiter vorzugehen ist11 .

Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls

41. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Erzbischof die beschuldigte Person – nach deren Anhörung und jener des Kirchenanwalts – vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. c.1722 und Art.19 SST).

42. Der beschuldigten Person kann auferlegt werden, sich vom Dienstort fernzuhalten.

43. Der/die Missbrauchsbeauftragte ist über die beschlossenen Maßnahmen zu informieren, um das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) darüber zu unterrichten.

44. Erweist sich ein Vorwurf oder Verdacht als unbegründet, ist dies im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Darüber hinaus werden die notwendigen Schritte unternommen, um den guten Ruf der fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person wiederherzustellen. Diese sollen mit der fälschlich beschuldigten Person abgesprochen werden.

45. Falls sich herausstellt, dass es sich bei einer fälschlichen Beschuldigung um eine bewusste Verleumdung handelt, soll der Verleumder mit den in c.1390 vorgesehenen Strafen belegt werden. Es steht im Ermessen der fälschlich beschuldigten Person, Strafanzeige beim zuständigen Staatsanwalt zu stellen.

HILFSANGEBOTE

Angebote für das Opfer

46. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen. Für die Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hilfen ist der Erzbischof bzw. Generalvikar zuständig, für selbstständige kirchliche Einrichtungen der Träger.

47. Opfer können „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" beim Generalvikar beantragen. Für die Entscheidung über die Gewährung solcher Leistungen ist eine unabhängige Kommission zuständig. Der Generalvikar informiert den Antragsteller über die Entscheidung der unabhängigen Kommission.

Angebote für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

48. Die betroffenen Pfarreien oder kirchlichen Dienststellen werden unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über ihre Verantwortlichen vom Erzbischof bzw. Generalvikar informiert. Auf Anfrage können sie Unterstützung erhalten, um die mit dem Fall und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können

KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER

49. Gegen eine im kirchlichen Dienst tätige Person, die Minderjährige oder schutz-bedürftige Erwachsene sexuell missbraucht hat, wird im Einklang mit den geltenden staatlichen arbeits- und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen.

50. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt.

51. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen, kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutzbedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft.
Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen kommt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, müssen sich einer Therapie unterziehen.

52. Die forensisch-psychiatrische Einschätzung dient der Entscheidungsfindung des Erzbischofs. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme für die Tat durch den Täter vorliegt.

53. Es obliegt dem Erzbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.

54. Wird ein Kleriker, Ordensangehöriger, eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, der strafbare sexualbezogene Handlungen im Sinne dieser Leitlinien begangen hat, innerhalb der Diözese versetzt und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert.
Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes bekannt wird. Handelt es sich um eine Person im Ruhestand, ist der zuständige Ortspfarrer des neuen Wohnsitzes in Kenntnis zu setzen.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.

55. Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen.

ÖFFENTLICHKEIT

56. Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen in angemessener Weise informiert.

VORGEHEN BEI SEXUALISIERTER GEWALT AN MINDERJÄHRIGEN DURCH EHRENAMTLICH TÄTIGE PERSONEN

57. Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger oder schutzbedürftiger Erwachsener schuldig gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt.

58. Bei sexualisierter Gewalt an Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Dienst gelten diese Leitlinien bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte und Hilfsangebote entsprechend.

PRÄVENTION

Ziele von Prävention

59. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt dient in erster Linie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie schutzbedürftigen Erwachsenen. Jedoch kann auch die beste Präventionsarbeit nicht alle Taten von sexualisierter Gewalt verhindern. Deshalb ist ein zweites und drittes Ziel der Präventionsarbeit das möglichst frühzeitige Aufdecken und Beenden von sexualisierter Gewalt sowie die Inanspruchnahme von fachlicher Hilfe durch das Opfer.

60. Zur Erreichung dieser Ziele von Prävention im kirchlichen Bereich soll ein umfassender Prozess in Gang kommen, in dem eine Kultur des achtsamen Miteinanders gefördert wird sowie die einzelnen Elemente des Institutionellen Schutzkonzeptes umgesetzt werden. Der Erzbischof wird durch eine(n) Präventionsbeauftragten und durch alle Mitarbeiter/innen mit Leitungsfunktionen in der territorialen (Dechanten, Pfarrmoderatoren) und kategorialen Seelsorge (Referenten für spezielle Pastoral) sowie den Ausbildungsstellen in Luxemburg (Direktor des Centre Jean XXIII-LSRS, Seminarpräses, Rektor des Priesterseminars Redemptoris Mater, die Verantwortlichen für das ständige Diakonat sowie die kirchlichen Laienmitarbeiter/innen) und im erzbischöflichen Ordinariat (Generalvikar) unterstützt.

Aufgaben des Präventionsbeauftragten und der Mitarbeiter mit Leitungsfunktion

61. Die/der Präventionsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Organisation und Durchführung von Schulungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen sowie die Vermittlung von Fachreferentinnen und Fachreferenten in Zusammenarbeit mit den Fachstellen für Aus- und Weiterbildung,
  • Beratung bei der Entwicklung und Unterstützung bei der Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes.

Weitere Aufgaben des Präventionsbeauftragten sind:

  • Internationale Vernetzung der kirchlichen Präventionsarbeit,
  • Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten,
  • Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit der Pressestelle des Bistums.

62. Die Personen mit Leitungsfunktionen in der territorialen und kategorialen Seelsorge sowie den Ausbildungsstellen in Luxemburg und im erzbischöflichen Ordinariat tragen Sorge, dass alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen über das Institutionelle Schutzkonzept informiert sind und sich aktiv an der Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzepts beteiligen.

Institutionelles Schutzkonzept

63. Grundlage des Institutionellen Schutzkonzeptes ist die Entwicklung einer Kultur des achtsamen Miteinanders, das durch Wertschätzung und Respekt geprägt ist. Voraussetzung für ein Institutionelles Schutzkonzept ist eine Risikoanalyse. Elemente des Institutionellen Schutzkonzeptes sind: Personalauswahl und -entwicklung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege, nachhaltige Aufarbeitung sowie Aus- und Fortbildung. Die Entwicklung der einzelnen Elemente des Institutionellen Schutzkonzeptes erfolgt in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen.

Risikoanalyse

64. Die Risikoanalyse ist ein wichtiger Schritt zur Erarbeitung des Institutionellen Schutzkonzeptes. Ihre Ergebnisse sind die Grundlage für die Weiterentwicklung des Präventionskonzeptes und konkreter Präventionsmaßnahmen. Während der Risikoanalyse kommt es zu einer Überprüfung der eigenen Strukturen und Arbeitsabläufe. Dabei wird untersucht, ob in der alltäglichen Arbeit oder den Organisationsstrukturen Risiken oder Schwächen bestehen, die die Ausübung von sexualisierter Gewalt ermöglichen oder sogar begünstigen. Zudem wird überprüft, welche Schutzmaßnahmen es schon gibt. Die Risikoanalyse erfolgt im Rahmen einer Schulung auf der Ebene der Dekanate. Die Bistumsverwaltung und die Ausbildungsstätten werden ebenfalls in die Risikoanalyse miteinbezogen.

Personalauswahl und -entwicklung von Klerikern, Ordensangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst

65. Priesteramtskandidaten, Anwärter für das ständige Diakonat und angehende kirchliche Laienmitarbeiter*innen im pastoralen Dienst müssen vor der Anstellung oder bei der Aufnahme in die Priester- oder Diakonenausbildung, entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, einen Auszug aus dem Strafregister sowie eine Spezialbescheinigung „Protection des mineurs“12 vorlegen.

Priester oder Diakone aus anderen Diözesen oder Ordenskongregationen sowie Laienmitarbeiter*innen aus dem Ausland, welche einen pastoralen Auftrag in der Erzdiözese Luxemburg erhalten, müssen ebenfalls einen Auszug aus dem Strafregister sowie eine Spezialbescheinigung „Protection des mineurs“ vorlegen, gleichgültig ob es zu einer Anstellung in der Erzdiözese kommt oder nicht. Zusätzlich ist vor Dienstbeginn in Luxemburg eine eigene „Lettre de moralité“ sowie ein Empfehlungsschreiben vom Bischof ihrer Herkunftsdiözese und/oder Inkardinationsdiözese oder dem Ordensoberen oder dem Ordinarius eines Klerikerinstitutes an den Ordinarius des Erzbistums Luxemburg zu senden.

Auch ehrenamtlich Tätige, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen sowie schutzbedürftigen Erwachsenen in Kontakt kommen, müssen einen Auszug aus dem Strafregister sowie eine Spezialbescheinigung „Protection des mineurs“ vorlegen.

Verhaltenskodex

66. Klare Verhaltensregeln stellen im Hinblick auf den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis, einen respektvollen Umgang und eine offene Kommunikationskultur gegenüber den Kindern und Jugendlichen sowie gegenüber den schutzbedürftigen Erwachsenen sicher.

Der Verhaltenskodex wird von den haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie ehrenamtlich Tätigen durch Unterzeichnung anerkannt. Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine An- und Einstellung, sowie auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit im pastoralen Dienst.

Der Verhaltenskodex wird auf der Internetseite des Erzbistums und im „Kirchlicher Anzeiger“ veröffentlicht.

Beschwerdewege

67. Kinder und Jugendliche sowie schutzbedürftige Erwachsene, Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sowie kirchliche Mitarbeiter*innen erhalten Informationen, an wen sie sich wenden können, wenn sie vermuten, dass sie, ihr Kind oder Schutzbefohlener Opfer von sexueller Gewalt geworden sind. Denn verbindliche und bekannte Beschwerdewege machen es wahrscheinlicher, dass Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe aufgedeckt werden.

68. Zusätzlich werden in den Schulungen konkrete Handlungsschritte beschrieben, sodass bei Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen eine zeitnahe und zielgerichtete Intervention möglich ist.

Nachhaltige Aufarbeitung

69. Die nachhaltige Aufarbeitung bei einem aufgetretenen Vorfall ist wichtig und notwendig, um Sicherheitslücken in den Schutzmaßnahmen der Institution zu schließen und zukünftige Übergriffe zu verhindern. Möglicherweise sind auch Personen im Nahumfeld des Täters/der Täterin oder des Bezugssystems des Opfers verunsichert, sodass sie unterstützt werden müssen. Im Institutionellen Schutzkonzept sind entsprechende Maßnahmen zu beschreiben.

Aus- und Weiterbildung

70. Die diözesane Ausbildung enthält im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die offene Auseinandersetzung mit Fragen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über sexuelle Störungen und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. Für Priesteramtskandidaten trägt der Präses bzw. der Rektor des jeweiligen Priesterseminars in Absprache mit den Verantwortlichen der Ausbildungsorte im In- und Ausland hierfür die Verantwortung.

71. Ein entsprechendes psychiatrisch-psychologisches Gutachten, welches Auskunft über die emotionale und sexuelle Reife des Kandidaten gibt, wird gefordert von den Priesteramtskandidaten, den Kandidaten für den ständigen Diakonat, den Kandidaten für den Dienst des/der Pastoralreferenten/in, des/der Pfarrassistenten/in und des/der Titularkatecheten/in.

72. Die für die Ausbildung und für die Personalführung Verantwortlichen nehmen sich der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Personen an, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium anzusprechen und Hilfen zur Bewältigung (z.B. Psychotherapie oder psychologische Beratung) aufzuzeigen sowie gegebenenfalls die nötigen Personalentscheidungen herbeizuführen.

73. Es ist notwendig, dass allen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst sowie ehrenamtlich Tätigen in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen je nach Art, Dauer und Intensität ihrer Aufgaben Präventionsschulungen angeboten werden.

Alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter*innen im pastoralen Dienst nehmen an einer eintägigen Basisschulung teil. Um ihrer Verantwortung gerecht zu werden, werden die Mitarbeiter*innen mit Leitungsfunktionen sowie alle in der Kinder- und Jugendpastoral Angestellten durch den Generalvikar aufgefordert, zusätzlich zur eintägigen Basisschulung an einer weiteren halbtägigen Schulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt teilzunehmen.

Alle Ehrenamtlichen, die regelmäßig mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden einen halben Tag lang zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult.

In Zusammenarbeit mit den Fachstellen für Aus- und Weiterbildung werden diese Schulungen in den kommenden Jahren nach und nach allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen angeboten. In regelmäßigen Abständen wird es Angebote geben, in denen die Sachkenntnisse aufgefrischt oder vertieft werden. Die Mitarbeiter*innen im pastoralen Dienst sowie die ehrenamtlich Tätigen, die regelmäßigen Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen haben, nehmen in regelmäßigen Abständen an einem halbtägigen Angebot zur Auffrischung teil.

Die Teilnahme an diesen Schulungen ist verpflichtend.

Die Schulungen vermitteln grundlegende Kenntnisse über sexualisierte Gewalt, die kirchlichen und rechtlichen Grundlagen sowie den Umgang und das praktische Vorgehen in Krisensituationen.

74. Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich sowie die hierfür beauftragten Personen der Erzdiözese bilden sich zur Missbrauchsproblematik regelmäßig fort.

75. Insofern in Anwendung der vorliegenden Leitlinien personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.13

INKRAFTTRETEN

76. Die vorstehenden Leitlinien werden im „Kirchlicher Anzeiger“ sowie auf der Internetseite des Erzbistums veröffentlicht und zum 28. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.


1. Vgl. ebenfalls: Kongregation für die Glaubenslehre, Vademecum zu einigen Fragen in den Verfahren zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Version 1.0, Art. 6f.
2. Vgl. Art. 458 Luxemburger Strafgesetzbuch
3. Vgl. VeL, Art. 3; Instr. Die Vertraulichkeit der Fälle, Art. 4.
4. Vgl. Vademecum, Art. 31.
5. Motu proprio Come una madre amorevole; VeL Art 1 §1b.
6. Vgl. c. 1728 § 2 CIC.
7. Vgl. Art. 24 SST; Vgl. Apostolischen Pönitentiarie, Note über die Bedeutung des Forum internum und die Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses, Art. 1.
8. Vgl. Instr. Die Vertraulichkeit der Fälle, Art. 4.
9. Vgl. Instr. Die Vertraulichkeit der Fälle, Art. 5.
10. Vgl. c. 695 CIC
11. Vgl. Art. 16 SST
12.Extrait de casier judiciaire pour une personne physique, Bulletin n°5, erhältlich im Service du casier judiciaire in Luxemburg-Stadt oder über MyGuichet.lu
13. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Dekret über die Inkraftsetzung neuer Leitlinien der Erzdiözese Luxemburg für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich
 
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