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20. Mai 2021

Verhaltenskodex zur Prävention aller Formen von Gewalt im Erzbistum Luxemburg

Version vom 17. März 2021

Dieser Verhaltenskodex gilt für alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er gilt als Selbstverpflichtung.

Verhaltenskodex zur Prävention aller Formen von Gewalt im Erzbistum Luxemburg

1. Allgemeine Verhaltensregeln

Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…

1) verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit den ihnen anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen [1] keine seelische, körperliche, sexualisierte oder spirituelle [2] Gewalt angetan wird.
2) sind sich ihrer besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen bewusst. Sie begegnen ihnen mit Wertschätzung und achten ihre Rechte und Würde. Sie nutzen keine Abhängigkeiten aus.
3) unterstützen die Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten und bestärken sie, für ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit einzutreten.
4) gehen achtsam und verantwortungsvoll mit Nähe und Distanz um. Sie respektieren die Intimsphäre und persönlichen Grenzen der ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen. Sie achten auf eine wertschätzende, angemessene Sprache und vermeiden es Schutzpersonen bloßzustellen, sprachlos zu machen, zu erniedrigen oder auszugrenzen. Sie ziehen klare Grenzen zwischen beruflichen und privaten Kontakten mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen. Bischöfe, Priester und Diakone achten zusätzlich darauf, dass alle Kontakte zu Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen der Mission ihres geistlichen Dienstamtes entsprechen.
5) achten bei nichtsexuellem Körperkontakt darauf, dass dieser altersgerecht und angemessen ist. Voraussetzung für nichtsexuellen Körperkontakt ist die Zustimmung des jeweiligen Kindes, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.
6) nehmen jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr und reagieren angemessen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen. Sie unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten in Wort, Schrift oder Tat. Sie hören zu, wenn Kinder, Jugendliche oder schutzbedürftige Erwachsene ihnen verständlich machen wollen, dass ihnen seelische, körperliche oder sexualisierte Gewalt angetan wurde oder angetan wird. In beiden Fällen beziehen sie aktiv Stellung. Sie behandeln die anvertrauten Informationen sensibel und verantwortungsvoll. Der Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen steht dabei an erster Stelle.
7) gehen keine sexuellen Beziehungen und Kontakte zu Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen ein.
8) kennen die Verfahrenswege bei sexualisierter Gewalt der Erzdiözese Luxemburg und nehmen an den Präventionsschulungen teil. Sie verpflichten sich jede Form von Gewalt, die durch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, bei der diözesanen Missbrauchsbeauftragten, dem Generalvikar oder dem Erzbischof zu melden. [3]
9) wissen, dass Verstöße gegen den Verhaltenskodex sowie jegliche Form von Grenzüberschreitungen und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.

2. Verhaltensregeln bei Aktivitäten, die spezifisch für Kinder und Jugendliche angeboten werden

Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…

1) wählen Spiele und Übungen derart aus, dass Grenzverletzungen vermieden werden.
2) geben angemessene Strafen, die in direktem Bezug zur „Tat“ stehen und für den Betroffenen plausibel sind. Bei Disziplinierungsmaßnahmen ist jede Form von Gewalt untersagt.
3) thematisieren die eigene Sexualität und die der Kinder und Jugendlichen nicht, es sei denn, es ist pädagogisch oder pastoral erforderlich.
4) intervenieren bei grenzverletzenden und/oder gewalttätigen Umgangsweisen zwischen Kindern und Jugendlichen.
5) bieten keine Aktivität an, wenn nur ein einziges Kind daran teilnimmt.
6) achten darauf, dass Räume in denen sich kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kinder und Jugendliche gemeinsam aufhalten, jederzeit von außen zugänglich sind.
7) stellen nach Möglichkeit sicher, dass die Toilettentüren von innen verschlossen werden können, damit Mädchen und Jungen in Ruhe und unbeobachtet die Toilette benutzen können.

Darüber hinaus gelten folgende Verhaltensregeln auf Reisen und bei Veranstaltungen mit Übernachtungen, die spezifisch für Kinder und Jugendliche angeboten werden:

Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…

1) übernachten nicht mit Kindern oder Jugendlichen in einem Raum oder Zelt. Sie sorgen für geschlechtergetrennte Schlafräume und Sanitärräume. Sanitärräume werden nicht gleichzeitig von Kindern, Jugendlichen und Betreuungspersonen benutzt. Absolute Ausnahmen sind Maßnahmen, bei denen es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gibt (z. B. Weltjugendtage, Wallfahrten usw.) oder wenn ein Kind oder Jugendlicher schriftlich nachgewiesen einer permanenten Betreuung bedarf. Diese Ausnahmen sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Sorgeberechtigten.
2) achten darauf, dass ein Betreuerteam Veranstaltungen und Reisen begleitet, an denen Minderjährige teilnehmen. Dieses Team besteht aus Männern und Frauen, wenn Mädchen und Jungen an der Reise oder Veranstaltung teilnehmen. Wenn in Ausnahmefällen nur eine Bezugsperson eine Veranstaltung oder Reise begleitet, ist dies vor dem Beginn der Reise gegenüber den Sorgeberechtigten, dem direkten Vorgesetzten sowie dem Generalvikar transparent zu machen und bedarf der Zustimmung der Sorgeberechtigten sowie des Generalvikars.
3) unternehmen keine Reise und nehmen an keiner Veranstaltung mit Übernachtung teil, wenn sich nur ein einziges Kind oder ein einziger Jugendlicher angemeldet hat.
4) teilen ihr Schlafzimmer nie mit einem Minderjährigen, selbst dann nicht, wenn es sich um Verwandte oder Kinder von Freunden handelt (z. B. Patenkinder). Dies gilt auch für Übernachtungen im Pfarrhaus oder in einer Privatwohnung.

3. Verhaltensregeln in der Seelsorge, Geistlichen Begleitung und in Ausbildungsverhältnissen

Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…

1) achten darauf, dass Einzelgespräche in einer grenzachtenden Atmosphäre stattfinden. Die Räumlichkeiten in denen Einzelgespräche stattfinden, müssen angemessen und jederzeit von außen zugänglich sein.
2) behandeln Gesprächsinhalte, je nach Sachlage und der Natur des Gesprächs entsprechend, vertraulich.
3) gestalten eine achtsame Gesprächsatmosphäre und erkennen die grundsätzlich vorhandene Fähigkeit des Gegenübers an, selbständig und eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Sie üben keine Macht über den Gesprächspartner aus, setzen sich nicht über seinen Willen hinweg und manipulieren ihn nicht. Dies gilt besonders für die Geistliche Begleitung.
4) zeigen in Konfliktsituationen ihre Bereitschaft nach Lösungen zu suchen. Bei der Suche nach einer Lösung kann auch ihr Vorgesetzter hinzugezogen werden.
5) achten auf die Grenze zwischen hilfreichem Nachfragen und nachbohrendem Ausfragen und bewahren auf diese Weise die Intimsphäre des Gegenübers.
6) nehmen sexuelle Dimensionen von Beziehungen bewusst wahr, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz sicherzustellen. Jeder sexuelle Kontakt ist zu unterlassen.

4. Verhaltensregeln im Umgang mit Medien

Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…

1) wählen Filme, Computersoftware und Computerspiele pädagogisch und altersgerecht aus. Pornographische und gewaltverherrlichende Inhalte sind verboten.
2) sind sich bei Kontakten und Aktivitäten mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen über Internet und soziale Netzwerke bewusst, dass der Verhaltenskodex eingehalten werden muss.
3) achten darauf, dass Kinder, Jugendliche oder schutzbedürftige Erwachsene beim An- und Auskleiden oder im unbekleideten Zustand sowie beim Aufenthalt in den Sanitärräumen nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4) achten darauf, dass sie selbst sowie Kinder, Jugendliche oder schutzbedürftige Erwachsene auf Bildern angemessen bekleidet sind.
5) verpflichten sich, bei der Nutzung jedweder Medien, wie Smartphone, Kamera, Internetforen durch Kinder und Jugendliche auf eine gewaltfreie Nutzung (z. B. Mobbing, Sexting, Cybergrooming,…) zu achten.


[1Siehe Leitlinien der Erzdiözese Luxemburg für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich, §4.

[2Spirituelle Gewalt meint eine Verletzung des spirituellen Selbstbestimmungsrechtes (Definition nach Doris Wagner).

[3Siehe Leitlinien der Erzdiözese Luxemburg für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich, n. 16: Unbeschadet des Berufsgeheimnisses sind Kleriker, Ordensleute, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und ernsthafte Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, dem Erzbischof bzw. dem Generalvikar oder dem/der Missbrauchsbeauftragten mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen.

 
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