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Statuts / Statuten
Allgemeine Bestimmungen zur Einführung der Pfarrverbände

1.

Auf Grund veränderter Bedingungen in Gesellschaft und Kirche gebietet die pastorale Verantwortung, die Pastoral so umzugestalten, dass die kirchlichen Gemeinschaften vor Ort Zeichen von Einheit und Weite (Katholizität) für die Menschen und die Gesellschaft sein können. Die innere Stärkung der lokalen Gemeinschaften ist dabei genauso Ziel der Neugestaltung wie die Befähigung zum Zeugnis in der Welt.

Die Territorialpastoral in der Erzdiözese Luxemburg wird durch die Einführung von Pfarrverbänden bis zum Jahr 2005 entsprechend neu gestaltet.

2.

Der Pfarrverband ist in der Regel der Zusammenschluss mehrerer Pfarreien und anderer anerkannter christlicher Gemeinschaften, die vor Ort ansässig und tätig sind, zum Zweck gemeinsamer pastoraler Planung und in Kooperation gestalteter Pastoral. Der Pfarrverband ist in pastoraler Hinsicht als eine Pfarrei zu betrachten, auch wenn die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften ihren kanonischen und gegebenenfalls staatskirchenrechtlichen Status behalten.

3.

Die Pfarreien gehören in der Regel samt ihren Filialen und zugehörigen Ortschaften und Gehöften zum jeweiligen Pfarrverband.

Wenn Pfarrgrenzen hingegen nicht mit Gemeindegrenzen zusammenfallen, gilt in der Regel, dass die Gemeindegrenzen den Vorrang haben. Die entsprechenden Aus- und Eingliederungen von Filialen und Ortsteilen werden rechtskräftig durchgeführt bei der offiziellen Errichtung des jeweiligen Pfarrverbandes.

Sollten schwerwiegende Gründe gegen solche Aus- und Eingliederungen sprechen, sind diese dem Erzbischof mitzuteilen: der Erzbischof wird die Angelegenheit nach Anhören des Rates der Regionaldechanten, des Priesterrates und des Bischofsrates entscheiden.

4.

Ob und welche anderen Gemeinschaften zum Pfarrverband gehören, soll in den einzelnen Pfarrverbänden nach folgenden Kriterien geprüft werden: Gemeinschaften, die vor Ort ansässig, dauerhaft konstituiert, pastoral tätig und allgemein kirchlich aktiv sind, können als Gemeinschaft mit Rechten und Pflichten zum Pfarrverband gehören. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Gemeinschaften der Ausländermissionen zu berücksichtigen. Die für die Pastoral Verantwortlichen in den Pfarrverbänden erstellen die Liste der jeweils in Frage kommenden Gemeinschaften und teilen sie dem Regionaldechanten mit, der sie dem Erzbischof zur Approbation vorlegt.

Die Gemeinschaften, die konstitutiv zum Pfarrverband gehören, sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen in allen Gremien des Pfarrverbandes vertreten und werden allgemein ihre pastoralen Aktivitäten im Pfarrverband in Koordination und in Kooperation gestalten und durchführen.

5.

Die einzelnen Pfarrverbände werden bis Ende des Jahres 2005 offiziell errichtet.

Pfarrverbände, die bereits de facto bestehen, sollen baldmöglichst nach den vorliegenden Bestimmungen errichtet werden. Die für die Pastoral Verantwortlichen dieser Pfarrverbände legen dem Erzbischof die für die Konstituierung nötigen Unterlagen vor und vereinbaren einen Termin für die offizielle Konstituierung und die Amtseinführung des Pastoralteams.

Die bereits kanonisch errichteten Pfarrverbände werden ihre Ordnung in Absprache mit dem Regionaldechanten ohne Verzug den vorliegenden Bestimmungen anpassen und dem Erzbischof bis Ende Juni 2003 zur Approbation vorlegen.

Die Pfarrverbände, die in den nächsten Jahren errichtet werden sollen, unternehmen konkrete Schritte, die in der Form von Pastoralprojekten umgesetzt werden (vgl. unten Nr. 7). Die Regionaldechanten und ihre PastoralassistentInnen sowie das Seelsorgereferat werden entsprechende Vorschläge unterbreiten und die Entwicklung mit Rat und Tat begleiten.

6.

Für die Errichtung eines Pfarrverbandes sind dem Erzbischof vorzulegen:

a) eine genaue Liste der zum Pfarrverband gehörenden Pfarreien und Gemeinschaften; eventuelle Aus- oder Eingliederungen von Filialen und Ortschaften sind deutlich zu benennen, die entsprechenden Gutachten der Gemeindeautoritäten und des Regionaldechanten sind beizulegen und die Stellungnahme des gegebenenfalls betroffenen anderen Pfarrverbandes ist anzufügen;

b) die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates, der die Errichtung des Pfarrverbandes begleitet hat;

c) eine Liste der Personen, die zum Pastoralteam unter der Leitung des Pfarrers gehören werden; sollte das Pastoralteam noch nicht in seiner vollständigen Zusammensetzung ernannt werden können, ist dem Erzbischof ein Zeitplan für die Vervollständigung des Pastoralteams vorzulegen;

d) eine detaillierte Information über die Aktionen, Initiativen und pastoralen Projekte, die zu einem grösseren Miteinander, zu mehr Kooperation und Vernetzung und schliesslich zum Festlegen des Zeitpunkts der Errichtung des Pfarrverbandes geführt haben; insbesondere sollen solche Projekte dokumentiert, die sowohl die innere Stärkung der Gemeinschaften als auch ihre Befähigung zum Zeugnis unterstützt haben.

7.

Bis zur offiziellen Errichtung des Pfarrverbandes sind ab sofort konkrete pastorale Projekte in Angriff zu nehmen, die spezifisch auf die Errichtung des Pfarrverbandes hinzielen. Diese Projekte sind ausdrücklich pastoraler Natur. Sie können aus der im Zusammenhang mit dem Leitbild für die Pfarrverbände vorgelegten Liste ausgewählt werden oder von den Verantwortlichen vor Ort selber aufgestellt werden. Jedenfalls ist zu beachten, dass

a) jedes Projekt einer der drei Wesensdimensionen der Kirche (Glauben weitergeben, Glauben feiern, Glauben leben) schwerpunktmässig zugeordnet ist,

b) die Projekte die Gemeinschaft in ihrem inneren Zusammenhalt und in ihrem Glaubensleben stärken,

c) die Projekte die Gemeinschaft zum Zeugnis in der Welt befähigen,

d) die Projekte das Gemeinsame im Pfarrverband unterstützen und Strukturen des Austauschs, des Dialogs und des Teilens fördern.

Ganz konkret sollen in jedem Pfarrverband mindestens drei pastorale Projekte in Angriff genommen und in Kooperation verwirklicht werden. Die Art und Weise, wie diese Projekte ausgewählt, vorbereitet, durchgeführt, begleitet und ausgewertet werden, ist Teil des Projektes und geschieht entsprechend in Kooperation und intensivem Austausch.

8.

In den Pfarrverbänden ist im Austausch und in Zusammenarbeit mit dem Regionaldechanten die Grundstruktur des Pastoralteams zu erstellen; dabei ist generell zu beachten, dass die Bereiche Glauben verkünden, Glauben feiern und Glauben leben zugeteilt werden: vor einer personellen Zuordnung sollen die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zumindest allgemein geklärt werden. Sowohl die Aufgaben der Kontakte und der Verbindungen mit den einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften als auch der Bereich „Accueil“, Administration und Sekretariat sind zu umschreiben.

Bis Juli 2003 sollen in allen zu errichtenden Pfarrverbänden die Grundlinien des Pastoralteams erörtert werden und Personen für die einzelnen Bereiche ausgesucht bzw. vorgeschlagen werden: diese Personen werden dem Regionaldechanten benannt, der die Vorschläge an den Erzbischof weitergibt.

9.

In allen zu errichtenden Pfarrverbänden wird im Januar (25./26.) 2003 entsprechend dem Statut der Pfarrverbandsräte ein Pfarrverbandsrat gewählt.

Sollten in einem Pfarrverband gewichtige und triftige Gründe dafür sprechen, diese Wahl zeitlich zu verschieben, richten die für die Seelsorge Verantwortlichen ein entsprechendes und die Gründe darlegendes Gesuch an den Erzbischof, der die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt festlegen kann.

10.

Im allgemeinen gilt, dass eine mehr oder weniger enge, zeitlich begrenzte oder dauerhafte Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Pfarrverbänden möglich und erwünscht ist.

Wenn diese Zusammenarbeit die Schaffung gemeinsamer Institutionen mit sich bringt, muss für diese institutionalisierte Kooperation das Einverständnis des Erzbischofs eingeholt werden. Der Regionaldechant wird dabei vom Erzbischof um ein Gutachten gebeten.

Luxemburg, den 1. Oktober 2002

 
 
 
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