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Statuts / Statuten
Der Katholikenrat
Statuten - Version vom 8. April 2009

Kirchliche Grundlage und allgemeine Zielsetzung

Art. 1

Das 2. Vatikanische Konzil hat in seinem Dekret über das Laienapostolat „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26 bestimmt:

„In den Diözesen sollen nach Möglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien werden diese Beratungskörper deren gegenseitiger Koordinierung dienen können.“

Entsprechend hat die IV. Luxemburger Diözesansynode in ihrem Beschluß „Der Laie im Apostolat der Kirche“ die Schaffung eines Katholikenrates empfohlen:

„Um die Zusammenarbeit aller Laien zu fördern, um das Bestehende zu überprüfen und neue Schritte zu vollziehen, wird es notwendig sein, einen Katholikenrat zu schaffen.“ (Empfehlung 5; Nr 651)

Der Katholikenrat der Erzdiözese setzt sich zusammen aus Katholiken der unterschiedlichen Bereiche und Strukturen des kirchlichen Lebens (Pfarrverbände, Bewegungen und Verbände, kirchliche Dienstbereiche, Kongregationen, Religionsunterricht usw.) sowie unterschiedlicher Sparten christlichen Engagements in Beruf und Gesellschaft.

Aufgaben

Art. 2
Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung hat der Katholikenrat insbesondere die Aufgabe,

1. die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben aufmerksam zu verfolgen und die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten;

2. Anregungen für das Wirken der Katholiken in Öffentlichkeit und Gesellschaft zu geben und zu fördern, und diesbezüglich die im Rat vertretenen Kräfte aufeinander abzustimmen;

3. zu Fragen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens Stellung zu beziehen;

4. in diesen Fragen sowie in Fragen des kirchlichen Lebens Anregungen an die diözesane Pastoralkonferenz zu geben sowie den Erzbischof und die Pastoralkonferenz zu beraten;

gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken auf Diözesanebene anzuregen und in die Wege zu leiten.

Mitgliedschaft

Art. 3
1. Der Katholikenrat besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern.

2. Von Amts wegen gehört dem Katholikenrat ein vom Erzbischof ernannter geistlicher Berater an.

3. Die gewählten Mitglieder werden nach einer vom Erzbischof erlassenen Wahlordnung bestimmt.

Organe

Art. 4
Die Organe des Katholikenrates sind:

a) die Vollversammlung;

b) der Vorstand;

c) ständige Arbeitskreise;

d) Arbeitsgruppen.

Vollversammlung

Art. 5
1. Ordentliche Vollversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.

2. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

3. Für Beschlüsse und Stellungnahmen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Empfehlung, die an den Erzbischof gerichtet sind, werden rechtskräftig, wenn der Erzbischof dies verfügt.

Vorstand

Art. 6

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung in geheimer Wahl bestimmt werden; der vom Erzbischof ernannte geistliche Berater ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands.

2. Dem Vorstand obliegen insbesondere

a) die Vorbereitung der Beratungen und die Sorge für die Umsetzung der rechtskräftigen Beschlüsse der Vollversammlung;

b) die Koordinierung der Arbeiten des Katholikenrates mit denen der Pastoralkonferenz;

c) die Wahrnehmung der Aufgaben des Katholikenrates außerhalb der Vollversammlung;

d) die Koordinierung der Arbeiten in den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen;

3. Dem Vorstand ist ein Sekretariat zugeordnet; der/die geschäftsführende Sekretär/in wird nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Erzbischof ernannt; als kirchliche/r Mitarbeiter/in ist er/sie dem Generalvikar zugeordnet. Im Einvernehmen mit dem Generalvikar steht ihm/ihr für die Wahrnehmung der Aufgaben ein zeitlicher Rahmen von bis zu 50% einer vollen Stelle zur Verfügung.

Berufliches Profil und Aufgabenfelder des geschäftsführenden Sekretärs werden in einer eigenen Ordnung festgelegt.

Arbeitskreise

Art. 7
1. Für wichtige Aufgabenbereiche kann der Katholikenrat Arbeitskreise einrichten, die seine Arbeit beratend unterstützen. Diesen Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder des Katholikenrates angehören.

2. Für Sachbereiche, die Aufgabenfelder anderer Diözesanräte berühren, werden gegebenenfalls gemischte Arbeitskreise gebildet.

3. Die Arbeitskreise haben die Arbeiten der verschiedenen diözesanen Kommissionen einzubeziehen.

4. Die Amtsdauer der Arbeitskreise entspricht derjenigen des Katholikenrates.

Arbeitsgruppen

Art. 8
1. Nach Bedarf kann der Katholikenrat Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung von Beratungen und Beschlüssen in klar umschriebenen Bereichen obliegt. Den Arbeitsgruppen können Nichtmitglieder des Katholikenrates angehören.

2. Das Mandat der Arbeitsgruppen erlöscht nach Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens aber mit dem Mandat des Katholikenrates.

Protokoll

Art 9
Über die Beratungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von der Vollversammlung bzw. vom Vorstand gutzuheißen.

Amtszeit

Art 10
Die Amtszeit des Katholikenrates beträgt 5 Jahre.

Schlußbestimmungen

Art 11
1. Die Statuten treten mit der Promulgation durch den Erzbischof in Kraft.

Andere notwendige Bestimmungen werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.


Erzbischöfliche Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahlen des Katholikenrates in der Erzdiözese Luxemburg


§1. Der Katholikenrat der Erzdiözese Luxemburg umfasst
  • gewählte Mitglieder,
  • vom Bischof ernannte Mitglieder,
  • Mitglieder von Amts wegen,
  • den vom Bischof ernannten geistlichen Berater.

§2. Die gewählten Mitglieder werden in unterschiedlichen Wahlgremien gemäß den allgemeinen Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches gewählt.

§3. Die gewählten Mitglieder des Katholikenrates sind:

  • je ein/e Vertreter/in aus den fünf Pastoralregionen;
  • je ein/e Vertreter/in der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Territorialpastoral, der Religionslehrer/innen im Primarschulbereich, im Postprimärschulbereich und im Hochschulbereich, der Nicht-Luxemburger Gemeinschaften und der Europäischen Pfarrei;
  • je ein/e Vertreter/in der Kommissionen „Fra an der Kierch“, „Justice et Paix“, „Diaconie et Caritas“ und „Communication-Presse-Information“;
  • vier Vertreter/innen der kirchlichen Dienststellen,
  • fünf Vertreter/innen der Katholischen Verbände und Organisationen,
  • ein/e Vertreter/in der internationalen Kooperation.

§4. Der Diözesanbeauftragte für Umweltfragen ist von Amts wegen Mitglied des Katholikenrates.

§5. Die Wahlgremien für die zu wählenden Mitglieder:
das Wahlgremium für den/die Vertreter/in hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Territorialpastoral sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Territorialpastoral;

das Wahlgremium für den/die Vertreter/in der Religionslehrer/innen im Postprimärschulbereich ist die „conférence des professeurs et chargés de cours de l’instruction religieuse et morale dans l’enseignement postprimaire“;

das Wahlgremium für den/die Vertreter/in der Religionslehrer/innen im Primärschulbereich sind alle Religionslehrer/innen im Primärschulbereich;

das Wahlgremium für den/die Vertreter/in aus dem Hochschulbereich ist die Professorenkonferenz des Priesterseminars und des Katechetischen Instituts;

das Wahlgremium für die Gemeinschaften der Nicht-Luxemburger ist die „Conférence des agents pastoraux au service des communautés linguistiques CAPCL“;

das Wahlgremium der Europäischen Pfarrei sind alle Mitglieder der jeweiligen Pfarrräte und/oder Pastoralräte;

das Wahlgremium für die 4 Vertreter/innen der kirchlichen Dienststellen sind die Mitarbeiter/innen der nachstehenden Dienststellen: „Centre chrétien d’Éducation des Adultes – Erwuessebildung“, „Centre de pastorale en Monde du Travail“, „Centre de Pastorale Familiale“, „Centre Intercommunautaire – Service socio-pastoral intercommunautaire“, „Service diocésain de Pastorale des personnes ayant un handicap“, „Service diocésain pour la Pastorale des personnes âgées et/ou malades“, „Centre de pastorale des Jeunes“, „Service diocésain de diaconie“;

das Wahlgremium für die 5 von den katholischen Verbänden und Organisationen zu wählenden Vertreter/innen bilden Vertreter/innen der nachstehenden Katholischen Verbänden und Organisationen im Erzbistum Luxemburg: „Action catholique des Femmes du Luxembourg“, „Association luxembourgeoise des Universitaires catholiques“, „Jeunesse étudiante catholique“, „Jeunesse rurale catholique“, „Kathoulesch Männeraktioun“, Kolping Luxemburg, Letzebuerger Guiden a Scouten, Pax Christi, Lisel (Lieu d’initiatives et de services des étudiants au Luxembourg) sowie der „Fédération chrétienne du Personnel des Transports“, und des „Letzebuerger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond“;

das Wahlgremium für die aus den Kommissionen zu wählenden Vertreter/innen sind die jeweiligen Vollversammlungen dieser Kommissionen;

der/die Vertreter/in der Internationalen Kooperation wird von Bridderlech Deelen, Caritas Coopération Internationale und Missio entsandt.

§6. Niemand darf verschiedenen Wahlgremien angehören oder in verschiedenen Wahlgremien kandidieren. Im Zweifelsfalle entscheidet der Erzbischof.

§7. Vorsitzende der Wahlgremien sind die jeweiligen Vorsitzenden und Verantwortlichen dieser Gremien; in allen anderen Fällen ist es der Generalvikar bzw. der Bischofsvikar, der für den entsprechenden Bereich verantwortlich ist. Der/Die Vorsitzende des Wahlgremiums bezeichnet einen Wahlvorstand und ruft in einer vom Erzbischof festgelegten Zeitspanne die Mitglieder des Wahlgremiums zur Wahl zusammen.

§8. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Über die Gültigkeit zweifelhaft gekennzeichneter Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand.

§9. Das Wahlprotokoll ist im Anschluss an die Stimmenauszählung vom Wahlvorstand anzufertigen und an das erzbischöfliche Ordinariat weiterzuleiten.

§10. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Katholikenrates vorzeitig aus, rückt der/die Nächstgewählte nach.

 
 
 
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