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Statuts / Statuten
Der Katholikenrat
Statuten - Version vom 19. März 2003
Art. 1 - Kirchliche Grundlage und allgemeine ZielsetzungDas 2. Vatikanische Konzil hat in seinem Dekret über das Laienapostolat „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26 bestimmt: „In den Diözesen sollen nach Möglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien werden diese Beratungskörper deren gegenseitiger Koordinierung dienen können.“ Entsprechend hat die IV. Luxemburger Diözesansynode in ihrem Beschluß „Der Laie im Apostolat der Kirche“ die Schaffung eines Katholikenrates empfohlen: „Um die Zusammenarbeit aller Laien zu fördern, um das Bestehende zu überprüfen und neue Schritte zu vollziehen, wird es notwendig sein, einen Katholikenrat zu schaffen.“ (Empfehlung 5; Nr 651) Der Katholikenrat der Erzdiözese setzt sich zusammen aus Katholiken der unterschiedlichen Bereiche und Strukturen des kirchlichen Lebens (Pfarrverbände, Bewegungen und Verbände, kirchliche Dienstbereiche, Kongregationen, Religionsunterricht usw) sowie unterschiedlicher Sparten christlichen Engagements in Beruf und Gesellschaft. Art. 2 - AufgabenUnbeschadet der allgemeinen Zielsetzung hat der Katholikenrat insbesondere die Aufgabe,
Art. 3 - Mitgliedschaft1. Der Katholikenrat besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder stellen mindestens zwei Drittel des Rates. 2. Von Amts wegen gehört dem Katholikenrat ein vom Erzbischof ernannter geistlicher Berater an. 3. Die gewählten Mitglieder werden nach einer vom Erzbischof erlassenen Wahlordnung bestimmt. 4. Die Mitglieder des Katholikenrates wählen aus ihrer Mitte 8 (acht) Vertreter in den diözesanen Pastoralrat. Zur Website des Katholikenrats Art. 4 - OrganeDie Organe des Katholikenrates sind:
Art. 5 - Vollversammlung1. Ordentliche Vollversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. 2. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 3. Für Beschlüsse und Stellungnahmen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 4. Empfehlungen, die an den Erzbischof gerichtet sind, werden rechtskräftig, wenn der Erzbischof dies verfügt. Art. 6 - Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung in geheimer Wahl bestimmt werden; der vom Erzbischof ernannte geistliche Berater ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands. 2. Dem Vorstand obliegen insbesondere
3. Dem Vorstand ist ein Sekretariat zugeordnet; der/die geschäftsführende SekretärIn wird nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Erzbischof ernannt; als kirchliche/r MitarbeiterIn ist er/sie dem Generalvikar zugeordnet. Im Einvernehmen mit dem Generalvikar steht ihm/ihr für die Wahrnehmung der Aufgaben ein zeitlicher Rahmen von bis zu 50% einer vollen Stelle zur Verfügung. Art. 7 - Arbeitskreise1. Für wichtige Aufgabenbereiche kann der Katholikenrat Arbeitskreise einrichten, die seine Arbeit beratend unterstützen. Diesen Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder des Katholikenrates angehören. 2. Für Sachbereiche, die Aufgabenfelder anderer Diözesanräte berühren, werden gegebenenfalls gemischte Arbeitskreise gebildet. 3. Die Arbeitskreise haben die Arbeiten der verschiedenen diözesanen Kommissionen einzubeziehen. 4. Die Amtsdauer der Arbeitskreise entspricht derjenigen des Katholikenrates. Art. 8 - Arbeitsgruppen1. Nach Bedarf kann der Katholikenrat Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung von Beratungen und Beschlüssen in klar umschriebenen Bereichen obliegt. Den Arbeitsgruppen können Nichtmitglieder des Katholikenrates angehören. 2. Das Mandat der Arbeitsgruppen erlöscht nach Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens aber mit dem Mandat des Katholikenrates. Art 9 - ProtokollÜber die Beratungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von der Vollversammlung bzw. vom Vorstand gutzuheißen. Art 10 - AmtszeitDie Amtszeit des Katholikenrates beträgt 5 Jahre. Art 11 - Schlußbestimmungen1. Das Statut tritt mit der Promulgation durch den Erzbischof in Kraft. 2. Andere notwendige Bestimmungen werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Erzbischöfliche Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahlen des Katholikenrates in der Erzdiözese Luxemburg§ 1. Der Katholikenrat der Erzdiözese Luxemburg umfasst _ 37 Mitglieder:
§ 2. Die gewählten Mitglieder werden in unterschiedlichen Wahlgremien gemäß den allgemeinen Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches gewählt. § 3. Die in folgenden Pastoralstrukturen engagierten Gläubigen wählen VertreterInnen in den Katholikenrat: 1. in der Territorialpastoral:
2. die Gemeinschaften der Nicht-Luxemburger einschließlich der Europäischen Pfarrei wählen 2 VertreterInnen; 3. die katholischen Bewegungen und Verbände wählen 4 VertreterInnen; 4. die weiblichen Ordensinstitute wählen 1 Vertreterin; 5. die im Religionsunterricht in den Schulen tätigen Religionslehrerinnen und Religionslehrer wählen je 1 VertreterIn aus dem Primärschulbereich und aus dem Postprimärschulbereich; 6. aus dem kirchlichen Dienstbereich und aus dem Bereich der Alten- und Krankenpastoral wird je 1 VertreterIn gewählt; aus dem Bereich „Diakonie und Caritas“ werden 2 VertreterInnen gewählt; 7. die Kommission „Justice et Paix“ wählt 1 VertreterIn. § 4. Jeder Katholik, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen von CIC can. 512 erfüllt, kann, unter Beachtung von §10 dieser Verordnung, in einem der für ihn zutreffenden territorialen oder kategorialen Wahlgremien seine Kandidatur für den Katholikenrat stellen. Die Pfarrverbandsräte haben das Recht, in den territorialen Wahlgremien Kandidaturen für den Katholikenrat vorzuschlagen. Der/Die Vorsitzende des entsprechenden Wahlgremiums muß prüfen, ob der/die Vorgeschlagene die Kandidatur annimmt. § 5. Das Wahlgremium für die Gemeinschaften der Nicht-Luxemburger und der Europäischen Pfarrei sind alle Mitglieder der jeweiligen Pfarrräte und/oder Pastoralräte. § 6. Das Wahlgremium für die 4 von den katholischen Bewegungen und Verbänden zu wählenden VertreterInnen bilden VertreterInnen aller Katholischen Bewegungen und Verbände im Erzbistum Luxemburg. § 7. Das Wahlgremium für die zu wählende Vertreterin der weiblichen Ordensinstitute ist die Nationale Konferenz der Ordensfrauen in Luxemburg. § 8. Das Wahlgremium für den/die VertreterIn der ReligionslehrerInnen im Postprimärschulbereich ist die „conférence des professeurs et chargés de cours de l’instruction religieuse et morale dans l’enseignement postprimaire“. Das Wahlgremium für den/die VertreterIn der ReligionslehrerInnen im Primärschulbereich sind alle ReligionslehrerInnen im Primärschulbereich. § 9. Das Wahlgremium für den/die VertreterIn aus dem kirchlichen Dienstbereich bilden alle hauptamtlichen MitarbeiterInnen in den kirchlichen Dienststellen; § 10. Das Wahlgremium für den/die aus der Kommission „Justice et Paix“ zu wählenden VertreterIn ist die Vollversammlung dieser Kommission. § 11. Niemand darf verschiedenen Wahlgremien angehören oder in verschiedenen Wahlgremien kandidieren. Im Zweifelsfalle entscheidet der Erzbischof. § 12. Vorsitzende der Wahlgremien sind die jeweiligen Vorsitzenden und Verantwortlichen dieser Gremien; in allen anderen Fällen ist es der Generalvikar bzw. der Bischofsvikar, der für den entsprechenden Bereich verantwortlich ist. Der/Die Vorsitzende des Wahlgremiums bezeichnet einen Wahlvorstand und ruft in einer vom erzbischöflichen Ordinariat festgelegten Zeitspanne die Mitglieder des Wahlgremiums zur Wahl zusammen. § 13. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Über die Gültigkeit zweifelhaft gekennzeichneter Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. § 14. Das Wahlprotokoll ist im Anschluss an die Stimmenauszählung vom Wahlvorstand anzufertigen und an das erzbischöfliche Ordinariat weiterzuleiten. § 15. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Katholikenrates vorzeitig aus, rückt der/die Nächstgewählte nach. § 16. Die Wahlgremien schreiten in der Zeit vom 10. März bis 5. April 2003 zur Wahl. Zeit und Ort werden durch Einladung mitgeteilt.
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