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Statuts / Statuten
Der Pastoralrat
Statuten - Version vom 19. März 2003

Art. 1 - Kirchliche Grundlage und allgemeine Zielsetzung

Der Codex des Kanonischen Rechts legt fest:

Can. 511- In jeder Diözese ist, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.

Can. 512 - § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und Weise berufen.

§ 2. Die Gläubigen, die in den Pastoralrat berufen werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen.

§ 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.

Can. 513 - § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.

§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf zu bestehen.

Can. 514 - § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig.

§ 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

Art. 2 - Aufgabenbereiche des Pastoralrates

Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung hat der Pastoralrat durch Untersuchungen, Beratungen und Vorschläge für praktische Folgerungen insbesondere in den nachstehenden Bereichen tätig zu sein, „so dass die Übereinstimmung des Volkes Gottes mit dem Evangelium in Leben und Werk gefördert wird“ (Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, 16 § 1):
1. Verwirklichung der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils, der IV. Luxemburger Diözesansynode und der Diözesanversammlung 1999/2000;
2. Festlegung von Schwerpunkten und Richtlinien für die praktische Seelsorge;
3. Evangelisierung der verschiedenen Lebensbereiche (Apostolat);
4. Dienst der Kirche am Menschen (Diakonie);
5. Gutachten bei der Einführung von diözesanen Seelsorgestrukturen;
6. Gutachten bei der Aufstellung des diözesanen Finanzhaushalts zugunsten der pastoralen Arbeit.

Art. 3 - Mitgliedschaft

Dem Pastoralrat gehören VertreterInnen unterschiedlicher diözesaner Räte und Kommissionen an sowie vom Erzbischof ernannte Mitglieder.

Der Generalvikar und der Dompropst sind von Amts wegen Mitglieder des Pastoralrates.

Art. 4 - Organe

Die Organe des Pastoralrates sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Vorstand;
c) ständige Arbeitskreise;
d) Arbeitsgruppen.

Art. 5 - Vollversammlung

1. Der Pastoralrat tritt zusammen, wenn der Erzbischof ihn schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zusammenruft. Der Erzbischof soll außerdem die Vollversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dazu den Antrag stellt.

2. Der Erzbischof legt nach Beratung mit dem Vorstand die Beratungspunkte fest.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Erzbischof die Behandlung bestimmter Anliegen, die der Zielsetzung des Pastoralrates entsprechen, vorzuschlagen. Dieses Recht steht auch den Arbeitskreisen zu.

4. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

5. Die Beschlüsse des Pastoralrates haben den Charakter einer Empfehlung an den Erzbischof. Sie werden rechtskräftig, wenn der Erzbischof dies verfügt. Wenn der Erzbischof aufgrund der durch sein Amt gegebenen Verantwortung einer Empfehlung nicht zustimmen oder einem Antrag nicht Folge leisten kann, so begründet er dem Rat gegenüber seinen Entscheid.

6. Vorsitzender des Pastoralrates und der Vollversammlung ist der Erzbischof. Er kann die Leitung der Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes übertragen.

7. An den Sitzungen können auf Einladung des Erzbischofs oder des Vorstandes VertreterInnen der verschiedenen diözesanen Kommissionen, pastoralen Ämter und Dienste, der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen wie auch Fachleute ohne Stimmberechtigung teilnehmen.

Art. 6 - Vorstand

1. Vorsitzender des Vorstandes ist der Erzbischof. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar.

2. Dem Vorstand gehören außer dem Erzbischof der Generalvikar sowie zwei VizepräsidentInnen und zwei Beisitzende an, die von der Vollversammlung gewählt werden.

3. Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, berät den Erzbischof bei der Erstellung der Tagesordnung, sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Geschäfte des Pastoralrates sowie für die Umsetzung seiner rechtskräftigen Beschlüsse.

4. Dem Vorstand ist ein Sekretariat angegliedert. Der Sekretär wird vom Vorstand bestimmt und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung teil.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die nächste Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Art. 7 - Arbeitskreise

1. Für wichtige Aufgabenbereiche, sofern sie nicht unmittelbar in die Zuständigkeit des Katholikenrates und des Priesterrates fallen, setzt der Pastoralrat mit Zustimmung des Erzbischofs ständige Arbeitskreise ein, die seine Arbeit beratend unterstützen. Über ihre Beratungsfunktion gegenüber dem Pastoralrat hinaus können diese Arbeitskreise vom Erzbischof mit Informations- und Koordinierungsaufgaben in ihrem jeweiligen Sachgebiet beauftragt werden.

2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Beratung in der Vollversammlung vom Erzbischof ernannt. Die in dem jeweiligen Aufgabenbereich tätigen Dienststellen und Gruppierungen werden diesbezüglich konsultiert. Den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder des Pastoralrats angehören.

3. In Sachbereichen, die in die Zuständigkeit einer diözesanen Kommission fallen, wird die Beratungsfunktion gegenüber dem Pastoralrat von dieser Kommission übernommen.

4. Die Amtsdauer der Arbeitskreise entspricht derjenigen des Pastoralrates.

Art. 8 - Arbeitsgruppen

Der Pastoralrat kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden, die seine Beratungen und Beschlüsse vorbereiten. Den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder des Pastoralrates angehören. In dringenden Fallen ist der Vorstand befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen. Das Mandat der Arbeitsgruppen erlöscht nach Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens aber mit dem Mandat des Pastoralrates.

Art. 9 - Protokoll

Über die Beratungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von der Vollversammlung bzw. vom Vorstand gutzuheißen.

Art. 10 - Amtszeit

Die Amtszeit des Pastoralrates beträgt 5 Jahre.

Art 11 - Koordinierungsausschuß

Um die Arbeiten des Pastoralrates, des Priesterrates und des Katholikenrates zu koordinieren, wird ein Koordinierungsausschuß (comité de coordination) gebildet.

Ihm gehören an der Erzbischof, der Generalvikar, der Vizepräsident des Priesterrates, die zwei Vizepräsidenten des Pastoralrates, der Vorsitzende des Katholikenrates.

Der Koordinierungsausschuß tagt regelmäßig.

Art. 12 -Schlußbestimmungen

1. Das Statut tritt mit der Promulgation durch den Erzbischof in Kraft.

2. Andere notwendige Bestimmungen werden durch Geschäftsordnungen festgelegt.

Erzbischöfliche Verordnung über die Zusammensetzung des Pastoralrates in der Erzdiözese Luxemburg

§ 1. Der Pastoralrat der Erzdiözese Luxemburg umfaßt 29 Mitglieder:
24 Mitglieder, die aus unterschiedlichen Räten und Gremien entsandt werden,
3 vom Bischof ernannte Mitglieder,
2 Mitglieder von Amts wegen: der Generalvikar und der Dompropst.

§ 2. Die gewählten Mitglieder werden in den unterschiedlichen Wahlgremien gemäß den allgemeinen Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches gewählt.

§ 3. Folgende Gremien wählen VertreterInnen in den Pastoralrat:
1. der Priesterrat wählt aus seiner Mitte 6 Vertreter (davon mindestens 3 in der Territorialpastoral tätige Priester);
2. der Katholikenrat wählt aus seiner Mitte 8 VertreterInnen;
3. der Rat der Regionaldechanten wählt aus seiner Mitte 2 Vertreter;
4. die Verantwortlichen der kirchlichen Dienststellen wählen 2 VertreterInnen;
5. Die ReligionslehrerInnen aus dem Primärschulbereich wählen 1 VertreterIn und die ReligionslehrerInnen aus dem postprimären Schulbereich wählen 1 VertreterIn;
6. der Rat des geweihten Lebens wählt 1 VertreterIn;
7. die Kommission „Fra an der Kierch“ wählt 1 Vertreterin;
8. die Kommission „Diakonie und Caritas“ wählt 1 VertreterIn;
9. die Liturgische Kommission wählt 1 VertreterIn.

§4. Die jeweiligen Vorsitzenden vorgenannter Gremien bilden einen Wahlvorstand unter ihrem Vorsitz, führen die entsprechende Wahl durch und leiten das im Anschluß an die Stimmenauszählung angefertigte Wahlprotokoll an das erzbischöfliche Ordinariat weiter.

Erzbischöflicher Erlass zur Durchführung der Wahlen für den Pastoralrat in der Erzdiözese Luxemburg

1. Die Wahlgremien schreiten in der Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2003 zur Wahl.

2. Die Vorsitzenden der Wahlgremien sind die jeweiligen Vorsitzenden der Räte und Kommissionen, die laut erzbischöflicher Verordnung über die Zusammensetzung des Pastoralrates in der Erzdiözese Luxemburg Vertreter in den Pastoralrat zu entsenden haben.

3. Die konstituierende Sitzung des Pastoralrates findet am 22. Mai 2003 statt.

 
 
 
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