+Erzbistum
+Pfarrverbände
+Dienststellen
+Bewegungen
MOBILE
 
Kontakt
 
Sitemap
 
Presse
 
Chargement...
Sehen Sie auch ...
 
Statuts / Statuten
Der Pfarrverbandsrat
Statuten - Fassung vom 1. Oktober 2002

§ I. Errichtung und Mandat

Um die Neugestaltung der Pastoral vor Ort in Pfarrverbänden zu begleiten, zu unterstützen und mitzutragen, wird im Herbst 2002 in allen zu errichtenden Pfarrverbänden ein Pfarrverbandsrat konstituiert.

Die Pfarrverbandsräte werden für eine Mandatsdauer von fünf Jahren bestellt. Diese Zeit stellt eine Phase des Übergangs und der praktischen Einführung der Pfarrverbände dar.

Entsprechend werden für die Konstituierung der Pfarrverbandsräte je nach örtlichen Gegebenheiten verschiedene Modelle angewandt.

Nach Ablauf dieser fünfjährigen Mandatszeit werden keine Pfarräte mehr gewählt, sondern ausschließlich Pfarrverbandsräte, deren Statut und Wahlordnung im Jahre 2006 zur Beratung vorgelegt werden.

§ II. Ziel und Verantwortung

Erstes und wichtigstes Ziel des Pfarrverbandsrates ist es, als Sprachrohr der Gemeinschaft je neu zu prüfen, ob und inwieweit die kirchliche Gemeinschaft im Pfarrverband dem Sendungsauftrag Jesu entspricht und in der Treue zur Mission der Kirche steht.

Insbesondere sorgt sich der Pfarrverbandsrat um die Verwurzelung des kirchlichen Lebens und der Pastoral in den örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten. Ausgehend von der Situation der Menschen am Ort, ihrem sozialen und kulturellen Milieu, arbeitet der Pfarrverbandsrat an der Entwicklung der Gemeinschaft, damit diese als Lebensraum des Evangeliums glaubwürdig ist.

Gemeinsam mit dem Pastoralteam gestalten die Frauen und Männer im Pfarrverbandsrat das Leben und die Entwicklung der Gemeinschaft als Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Gläubigen.

§ III. Konkrete Aufgaben

Dem Pfarrverbandsrat werden konkret fünf Aufgaben übertragen:

a. Eine eingehende im Jahre 2003 vorzunehmende Situationsanalyse soll die Stärken und Schwächen des Pfarrverbandes erfassen und die Frage beantworten, was im Pfarrverband wirklich notwendig ist, um Kirche Jesu Christi zu sein.

b. In allen drei wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens, in Diakonie, Verkündigung (Glaubensbildung) und Liturgie, konkret sichtbar machen, was Kirche heute ist und Christsein bedeutet.

c. Innerhalb des Pfarrverbandes eine gemeinsame Pastoral in die Wege leiten; dafür sollen konkrete Pastoralprojekte bestimmt und durchgeführt werden.

d. Konkrete Initiativen entwickeln, um das „Wir-Gefühl“ und das Verantwortungsgefühl der Gläubigen innerhalb des Pfarrverbandes zu stärken.

e. Anstrengungen konkreter Art unternehmen, damit die Kirche sich auf alle Menschen guten Willens, Luxemburger und Nicht-Luxemburger, hin öffnet.

§ IV. Partnerschaftliche Kooperation

Der Pfarrverbandsrat nimmt seine Aufgaben im Dialog und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Pastoralteam wahr.

Der Pfarrverbandsrat sieht sich mit dem zuständigen Pastoralteam (Priester und hauptamtliche sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) im gemeinsamen Dienst für den Pfarrverband verbunden. Im Wissen um die unterschiedlichen Rollen, Kompetenzen und Aufgaben und mit Klugheit, Selbstbewußtsein und in gegenseitiger Achtung klärt und sichert er die Zusammenarbeit.

Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates pflegen einen Umgang, der die Orientierung an Jesus Christus und seiner Kirche als Gemeinschaft erkennen läßt. Durch Weiterbildung stärken die Mitglieder die Kompetenz für ihre Aufgaben; sie nehmen sich Zeit, gemeinsam zu beten und zu feiern.

§ V. Konstituierung

Verantwortlich für die Bildung des Pfarrverbandsrates ist der Regionaldechant und die Regionalpastoralassistentin in Zusammenarbeit mit den zuständigen Seelsorgern und Seelsorgerinnen vor Ort: gemeinsam legen sie das Modell für die Konstituierung des jeweiligen Pfarrverbandsrates sowie die Zahl der Mitglieder des Pfarrverbandsrates und den entsprechenden Wahlmodus fest; diese Vorschläge werden dem Erzbischof zur Approbation vorgelegt.

Zur Auswahl stehen zwei Modelle:

Modell A: im Pfarrverband wird in Direktwahl ein Pfarrverbandsrat gewählt;

Modell B: in den Pfarreien werden in Direktwahl Pfarräte gewählt; alle Pfarräte des Pfarrverbandes entsenden die Mitglieder ihres jeweiligen Vorstandes und gegebenenfalls bis zu drei weitere Mitglieder des Pfarrates in den Pfarrverbandsrat;

Im Pfarrverbandsrat sollen Vertreter aller Gläubigen, der Organisationen und der vor Ort ansässigen und tätigen kirchlichen und religiösen Gemeinschaften mitarbeiten.

Die Zahl der Mitglieder des Pfarrverbandsrates soll den örtlichen Gemeinschaften Rechnung tragen, wobei eine rein zahlenmäßige Vertretung nicht geraten erscheint.

Von Amts wegen gehören der Leiter des Pastoralteams, je ein(e) hauptamtliche(r) und ein(e) ehrenamtliche(r) Mitarbeiter(in) sowie ein(e) Religionslehrer(in) zum Pfarrverbandsrat.

Für die Wahl der Pfarrverbandsräte nach Modell A gilt die unter X. dieses Statuts festgelegte Wahlordnung.

Für die Wahl der Pfarräte nach Modell B gilt die unter XI. dieses Statuts festgelegte Wahlordnung.

§ VI. Arbeitsweise

Der Pfarrverbandsrat ist zuständig für alle pastoralen Belange, die den Pfarrverband betreffen; alles Gemeinsame wird dort besprochen und beraten.

Innerhalb des Pfarrverbandsrates werden Arbeitsgruppen bestellt.

In lokalen Arbeitsgruppen können sich die Vertreter der verschiedenen Pfarreien (und/oder Gemeinschaften) zusammenfinden, um die Belange ihrer Gemeinschaft zu beraten und im Dialog mit allen Gruppen und Schichten vor Ort das kirchliche Leben aktiv mit zu gestalten. Auch andere Mitglieder aus diesen Gemeinschaften (vornehmlich Vertreter aus Vereinen) können in diesen lokalen Arbeitsgruppen mitarbeiten. In der Regel ist ein Mitglied des Pastoralteams (Priorität hat der- oder diejenige, der/die in dieser Pfarrei wohnt, bzw. für diese Gemeinschaft eine Verantwortung trägt) von Amts wegen in dieser Arbeitsgruppe.

Thematische Arbeitsgruppen für Liturgie und Diakonie werden in jedem Pfarrverbandsrat gebildet; eine Arbeitsgruppe soll sich mit den Themen Verkündigung, Gemeindekatechese und Glaubensbildung befassen; darüber hinaus können weitere Arbeitsgruppen gebildet werden, etwa zu Themenbereichen wie Sakramentenpastoral, Jugendpastoral, Accueil... In diesen Arbeitsgruppen sollen engagierte Gläubige, die nicht Mitglieder im Pfarrverbandsrat sind, mitarbeiten. In der Regel arbeitet auch in diesen Arbeitsgruppen das Mitglied des Pastoralteams mit, das für den betreffenden Pastoralbereich Verantwortung trägt.

Der Pfarrverbandsrat tagt mindestens dreimal im Jahr; außerdem ist er einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine Sitzung wünschen.

Die Arbeitsgruppen legen ihre Sitzungen entsprechend den anstehenden Arbeitsbereichen, Themen und Fragen fest. In den Sitzungen des Pfarrverbandsrates wird über die Arbeit in den Arbeitsgruppen berichtet. Gegebenenfalls erteilt der Pfarrverbandsrat den Arbeitsgruppen Aufträge und/oder behält sich das Recht vor, über Initiativen und Aktionen, die in den Arbeitsgruppen ausgearbeitet wurden, zu beraten und abzustimmen.

Die Präsidenten der verschiedenen Arbeitsgruppen sollten sich, wenn möglich regelmäßig, mit dem Vorstand des Pfarrverbandsrates und dem Pastoralteam treffen.

§ VII. Struktur

Der Pfarrverbandsrat wählt einen Vorstand: eine Präsidentin oder einen Präsidenten, der/die die Sitzungen leitet, eine(n) Sekretär(in) sowie zwei weitere Mitglieder; dem Vorstand gehört von Amts wegen an der Leiter oder ein Mitglied des Pastoralteams.

Aufgabe des Vorstands ist es, die Sitzungen des Pfarrverbandsrates festzulegen, vorzubereiten und zu leiten. Von jeder Sitzung ist ein Bericht anzufertigen, der im Sekretariat des Pfarrverbandes aufzubewahren ist.

Die Arbeitsgruppen wählen eine Präsidentin oder einen Präsidenten, einen Sekretär und ein weiteres Mitglied; Aufgabe dieses Komitees ist es, die Sitzungen vorzubereiten, zu leiten und die Verbindung zum Pfarrverbandsrat und zum Pastoralteam zu gewährleisten.

§ VIII. Information und Kommunikation

Austausch und Dialog sind für die Kirche von entscheidender Bedeutung;

a) die Pfarrverbandsräte sollen wenigstens einmal im Jahr alle Gläubigen des Pfarrverbandes zu einer Pfarrverbandsversammlung einladen: dort sollen die Tätigkeit des Pfarrverbandsrates, geplante Initiativen und Aktionen sowie alle Fragen des kirchlichen Lebens zur Diskussion gestellt werden;

b) die Berichte (Tagesordnung, wichtige Diskussionspunkte, Beschlüsse) über die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sollen auf geeignetem Weg den Gläubigen im Pfarrverband bekannt gegeben werden (Informationsblatt, Aushang in den Kirchen, Mitteilung des/der Präsidenten(in) am Schluß des Sonntagsgottesdienstes, Internet ...);

c) die Vorstände der Pfarrverbandsräte einer Pastoralregion versammeln sich wenigstens einmal im Jahr auf Einladung des Regionaldechanten, um sich über ihre Arbeit und Erfahrungen miteinander auszutauschen und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen zu beraten, in die Wege zu leiten und zu bewerten;

d) während der Mandatsdauer lädt der Erzbischof die Mitglieder der Pfarrverbandsräte zweimal zu einem Diözesantreffen ein, das dem Austausch von Erfahrungen und der Vernetzung der kirchlichen Gemeinschaften dienen soll.

§ IX. Der Pfarrat

Die Pfarräte, die entsprechend § V. nach dem Modell B gebildet werden, haben den Auftrag, die Belange ihrer Gemeinschaft im Geist des vorliegenden Statuts zu beraten und im Dialog mit allen Gruppen und Schichten das kirchliche Leben vor Ort aktiv mit zu gestalten.

Darüber hinaus haben sie die wichtige Aufgabe und Verantwortung, die Pfarrei zu einer immer engeren Zusammenarbeit mit den anderen Pfarreien des Pfarrverbandes hinzuführen und sie durch konkrete pastorale Projekte auf diesem Weg zu begleiten.

Zusammensetzung. Von Amts wegen gehören zum Pfarrat der/die im Pastoralteam zuständige(r) Seelsorger(in) bzw. der Pfarrer, der/die hauptamtliche Mitarbeiter(in) sowie ein(e) Religionslehrer(in).

Vorstand. Der Pfarrat wählt einen Vorstand: eine Präsidentin oder einen Präsidenten, der/die die Sitzungen leitet, eine(n) Sekretär(in) sowie drei weitere Mitglieder; dem Vorstand gehört von Amts wegen an der Pfarrer oder ein Mitglied des Pastoralteams.

§ X. Wahlordnung für die Wahlen der Pfarrverbandsräte
(cf. § V. Modell A)

Art. 1 - Wahl durch die Pfarrei. Zwei Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind durch Direktwahl in den Pfarreien und kirchlichen Gemeinschaften zu bestimmen.

Art. 2 - Wahleinheiten. In jeder Pfarrei und in jeder kirchlichen Gemeinschaft werden die Vertreter im Pfarrverbandsrat in Direktwahl bestimmt. Gemäß § V des vorliegenden Statuts wird die Zahl der in den einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften zu wählenden Vertreter vom Regionaldechanten und der Regionalpastoralassistentin in Zusammenarbeit mit den zuständigen Seelsorgern und Seelsorgerinnen vor Ort gemeinsam festgelegt.

Art. 3 - Wahlmodus. Die Vertreter im Pfarrverbandsrat werden auf Wahllisten gewählt. In der Regel sollen die Wähler die Möglichkeit haben, einen Kandidaten zusätzlich vorzuschlagen.

Für jeden Kandidaten auf der Wahlliste können maximal zwei Stimmen abgegeben werden; die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen darf die Zahl der zu wählenden Kandidaten nicht übertreffen.

Art. 4. - Wahlrecht. Wahlberechtigt sind alle Katholiken der Pfarrei, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gefirmt und in der Pfarrei wohnhaft sind und am Pfarrleben teilnehmen. Wählbar sind außerdem solche Personen, die zwar nicht in der Pfarrei wohnen, aber an der Gestaltung des Pfarrlebens aktiv und regelmäßig mitarbeiten.

Art. 5. - Wahlvorbereitung. In Pfarreien und Gemeinschaften, die bereits einen Pfarrat haben, hat der Vorstand des bisherigen Pfarrates die Wahl vorzubereiten. In den übrigen Pfarreien und Gemeinschaften übernimmt der zuständige Priester zusammen mit dem hauptamtlich an der Seelsorge Beteiligten bzw. dem Pastoralteam diese Aufgabe. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Berufung des Wahlvorstandes (mindestens 3 Personen, die nicht Kandidaten bei der Wahl sind), der für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist;

b) eine Information und eine Bewußtseinsbildung betreffend die Aufgaben und die Verantwortung des Pfarrates;

c) die Erklärung des Wahlmodus, die Einladung der Gläubigen zur Wahl;

d) die Vorbereitung der Wahlzettel.

Zur Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand weitere Personen als Wahlgehilfen bestellen.

Art. 6 - Wahltermin. Der Wahltermin wird vom Erzbischof für die ganze Erzdiözese festgesetzt.

Der Wahlvorstand setzt Ort und Zeitdauer der Wahlhandlung fest.

Art. 7 - Durchführung der Wahl. Spätestens zwei Wochen vor der Wahl werden die Gläubigen auf geeignete Weise eingeladen, an der Wahl teilzunehmen. Bei dieser Gelegenheit werden ihnen die Kandidaten bekanntgegeben und vorgestellt, der Wahlmodus erklärt und Ort und Zeit der Wahlhandlung mitgeteilt.

Personen, die durch Alter, Krankheit oder andere wichtige Gründe am Wahltag verhindert sind, können in den Wochen vor der Wahl ihren Stimmzettel beim Wahlvorstand anfordern und ihre Stimmabgabe per Brief erledigen. In diesem Fall müssen die Wahlbriefe spätestens am Tag der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen.

Art. 8 - Die Öffnung der Wahlurne und die Auszählung der Wahlzettel. wird vom Wahlvorstand vorgenommen. Vor der Öffnung werden die durch die Post eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel unentfaltet in die Urne geworfen. Nach der Öffnung der Wahlurne übernimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Wahlzettel.

Art. 9- Feststellung des Wahlergebnisses. Gewählt sind die auf der Wahlliste aufgeführten Kandidaten.

Bei den vorgeschlagenen Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat wird vom Wahlvorstand informiert und gebeten, seine Bereitschaft zur Annahme des Mandats auszudrücken. Sollte er das Mandat nicht annehmen, wird der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl in derselben Form informiert, usw. Dies soll in größtmöglicher Diskretion geschehen.

Art. 10 - Wahlprotokoll. Der Wahlvorstand fertigt ein Protokoll an, das einen Bericht über den Verlauf der Wahlen, das Ergebnis der Stimmenauszählung sowie die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates enthält.

Das Protokoll ist an das erzbischöfliche Ordinariat weiterzuleiten.

Art. 11 - Mitteilung des Wahlergebnisses. Die Liste der gewählten Kandidaten mit ihrer jeweiligen Stimmenzahl ist am zweiten auf den Wahltag folgenden Sonntag in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Wahlprotokoll ist auf Wunsch im Pfarrbüro und im Internet einsehbar.

Art. 12 - Einführung in das Amt. Spätestens in der 3. Woche nach der Wahl werden die amtlichen und gewählten Mitglieder durch den zuständigen Leiter des Pastoralteams zur ersten Sitzung einberufen.

In dieser Sitzung wird die Zahl der Vertreter der im Pfarrverband tätigen katholischen Organisationen sowie der zu kooptierenden Mitglieder festgelegt. Die katholischen Organisationen werden vom zuständigen Priester bzw. vom Pastoralteam eingeladen, ihre Vertreter gemeinsam zu bestimmen.

Entsprechend den Vorschlägen der gewählten Vertreter lädt der Leiter des Pastoralteams die kooptierten Mitglieder zur nächsten Sitzung des Pfarrverbandsrates ein.

Die erste Plenarsitzung des Pfarrverbandsrates ist innerhalb von weiteren zwei Wochen einzuberufen. In dieser Sitzung erfolgt die Wahl des Vorstandes.

Der Leiter des Pastoralteams weist die Mitglieder auf die mit der Übernahme ihres Amtes verbundene Verantwortung besonders hin.

Art. 13 - Mitteilungen. Die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder sowie aller Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind vom Vorsitzenden spätestens 4 Wochen nach der ersten Plenarsitzung des Pfarrverbandsrates dem Regionaldechanten mitzuteilen, der sie an das erzbischöfliche Ordinariat weiterleitet.

Änderungen in der Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates und des Vorstandes sowie die Änderung von Anschriften sind dem Regionaldechanten umgehend mitzuteilen.

§ XI. Wahlordnung für die Wahlen der Pfarräte (cf. § V. Modell B)

Art. 1 - Wahl durch die Pfarrei. Zwei Drittel der Mitglieder des Pfarrates sind in Direktwahl durch die Pfarrei zu wählen.

Art. 2 - Wahleinheiten.

Pfarreien mit 1500 und mehr Einwohnern bilden für die Wahl des Pfarrates grundsätzlich einen einzigen Wahlbezirk. Wenn eine Pfarrei sich aus verschiedenen bevölkerungsreichen und verhältnismäßig eigenständigen Ortsteilen zusammensetzt, kann sie (im Hinblick auf eine angemessenere Repräsentation) in mehrere Wahlsektionen aufgeteilt werden.

Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder sowie gegebenenfalls die Aufteilung in mehrere Wahlsektionen und die Zahl der in den einzelnen Sektionen zu wählenden Vertreter werden vom bisherigen Pfarrat durch einfachen Mehrheitsbeschluß bestimmt; dieser Beschluß wird dem Regionaldechanten vorgelegt, der ihn an den Erzbischof weiterleitet.

Art. 3 - Wahlmodus. Die Vertreter im Pfarrat werden auf Wahllisten gewählt. In der Regel sollen die Wähler die Möglichkeit haben, einen Kandidaten zusätzlich vorzuschlagen.

Für jeden Kandidaten auf der Wahlliste können maximal zwei Stimmen abgegeben werden; die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen darf die Zahl der zu wählenden Kandidaten nicht übertreffen.

Art. 4 - Wahlrecht. Wahlberechtigt sind alle Katholiken der Pfarrei, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gefirmt und in der Pfarrei wohnhaft sind und am Pfarrleben teilnehmen. Wählbar sind außerdem solche Personen, die zwar nicht in der Pfarrei wohnen, aber an der Gestaltung des Pfarrlebens aktiv und regelmäßig mitarbeiten.

Art. 5 - Wahlvorbereitung. In Pfarreien und Gemeinschaften, die bereits einen Pfarrat haben, hat der Vorstand des bisherigen Pfarrates die Wahl vorzubereiten. In den übrigen Pfarreien und Gemeinschaften übernimmt der zuständige Priester zusammen mit dem hauptamtlich an der Seelsorge Beteiligten bzw. dem Pastoralteam diese Aufgabe. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Berufung des Wahlvorstandes (mindestens 3 Personen, die nicht Kandidaten bei der Wahl sind), der für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist;

b) eine Information und eine Bewußtseinsbildung betreffend die Aufgaben und die Verantwortung des Pfarrates;

c) die Erklärung des Wahlmodus, die Einladung der Gläubigen zur Wahl;

d) die Vorbereitung der Wahlzettel.

Zur Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand weitere Personen als Wahlgehilfen bestellen.

Art. 6 - Wahltermin. Der Wahltermin wird vom Erzbischof für die ganze Erzdiözese festgesetzt.

Der Wahlvorstand setzt Ort und Zeitdauer der Wahlhandlung fest.

Art. 7 - Durchführung der Wahl. Spätestens zwei Wochen vor der Wahl werden die Gläubigen auf geeignete Weise eingeladen, an der Wahl teilzunehmen. Bei dieser Gelegenheit werden ihnen die Kandidaten bekanntgegeben und vorgestellt, der Wahlmodus erklärt und Ort und Zeit der Wahlhandlung mitgeteilt.

Personen, die durch Alter, Krankheit oder andere wichtige Gründe am Wahltag verhindert sind, können in den Wochen vor der Wahl ihren Stimmzettel beim Wahlvorstand anfordern und ihre Stimmabgabe per Brief erledigen. In diesem Fall müssen die Wahlbriefe spätestens am Tag der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen.

Art. 8 - Die Öffnung der Wahlurne und die Auszählung der Wahlzettel wird vom Wahlvorstand vorgenommen. Vor der Öffnung werden die durch die Post eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel unentfaltet in die Urne geworfen.

Art. 9 - Feststellung des Wahlergebnisses. Gewählt sind die auf der Wahlliste aufgeführten Kandidaten.

Bei den vorgeschlagenen Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat wird vom Wahlvorstand informiert und gebeten, Woche seine Bereitschaft zur Annahme des Mandats auszudrücken. Sollte er das Mandat nicht annehmen, wird der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl in derselben Form informiert, usw. Dies soll in größtmöglicher Diskretion geschehen.

Art. 10 - Wahlprotokoll. Der Wahlvorstand fertigt ein Protokoll an, das einen Bericht über den Verlauf der Wahlen, das Ergebnis der Stimmenauszählung sowie die Zusammensetzung des Pfarrates enthält.

Das Protokoll ist an das erzbischöfliche Ordinariat weiterzuleiten.

Art. 11 - Mitteilung des Wahlergebnisses. Die Liste der gewählten Kandidaten mit ihrer jeweiligen Stimmenzahl ist am zweiten auf den Wahltag folgenden Sonntag in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Wahlprotokoll ist auf Wunsch im Pfarrbüro und im Internet einsehbar.

Art. 12 - Einführung in das Amt. Spätestens in der 3. Woche nach der Wahl werden die amtlichen und gewählten Mitglieder durch den zuständigen Pfarrer bzw. Leiter des Pastoralteams zur ersten Sitzung einberufen.

In dieser Sitzung wird die Zahl der Vertreter der in der Pfarrei tätigen katholischen Organisationen sowie der zu kooptierenden Mitglieder festgelegt. Die katholischen Organisationen werden vom zuständigen Priester bzw. vom Pastoralteam eingeladen, ihre Vertreter gemeinsam zu bestimmen.

Entsprechend den Vorschlägen der gewählten Vertreter lädt der Pfarrer bzw. der Leiter des Pastoralteams die kooptierten Mitglieder zur nächsten Sitzung des Pfarrverbandsrates ein.

Die erste Plenarsitzung des Pfarrates ist innerhalb von weiteren zwei Wochen einzuberufen. In dieser Sitzung erfolgt die Wahl des Vorstandes.

Der Pfarrer bzw. der Leiter des Pastoralteams weist die Mitglieder auf die mit der Übernahme ihres Amtes verbundene Verantwortung besonders hin.

Die erste Plenarsitzung des Pfarrverbandsrates, der sich aus den in den verschiedenen Pfarräten gewählten Vorständen zusammensetzt, wird innerhalb von weiteren zwei Wochen vom Regionaldechanten einberufen.

Art. 13 - Mitteilungen. Die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder sowie aller Mitglieder des Pfarrates sind vom Vorsitzenden spätestens 4 Wochen nach der ersten Plenarsitzung des Pfarrates dem Regionaldechanten mitzuteilen, der sie an das erzbischöfliche Ordinariat weiterleitet.

Änderungen in der Zusammensetzung des Pfarrates und des Vorstandes sowie die Änderung von Anschriften sind dem Regionaldechanten umgehend mitzuteilen.

 
 
 
In dieser Rubrik
© Église catholique à Luxembourg Kontakt | Webmaster Tools
 
logo

http://www.cathol.lu//prier-et-celebrer-beten-und-feiern/spiritualite-spiritualitat/recensions-de-livres-buchtipps/article/gabriela-grunden-wer-glaubt-fragt

© Église catholique à Luxembourg
certains droits réservés