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Statuts / Statuten
Die diözesane Pastoralkonferenz
Statuten - Version vom 8. April 2009

Art. 1 Kirchliche Grundlage und allgemeine Zielsetzung

Der Codex des Kanonischen Rechts legt fest:

Can. 511- In jeder Diözese ist, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.

Can. 512 - §1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und Weise berufen.

§2. Die Gläubigen, die in den Pastoralrat berufen werden, sind so auszuwählen, dass sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen.

§3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.

Can. 513 - §1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.

§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf zu bestehen.

Can. 514 - §1. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig.

§2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

Art. 2 Die diözesane Pastoralkonferenz

In der Erzdiözese Luxemburg wird die diözesane Pastoralkonferenz mit den in den einschlägigen Texten dem Pastoralrat zugewiesenen Zuständigkeiten betraut.

Art. 3 Aufgabenbereiche der diözesanen Pastoralkonferenz

Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung hat die Pastoralkonferenz durch Untersuchungen, Beratungen und Vorschläge für praktische Folgerungen insbesondere in den nachstehenden Bereichen tätig zu sein, „so dass die Übereinstimmung des Volkes Gottes mit dem Evangelium in Leben und Werk gefördert wird“ (Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, 16 § 1):

1. Verwirklichung der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils, der IV. Luxemburger Diözesansynode und der Diözesanversammlung 1999/2000;

2. Erarbeitung einer Gesamtpastoral (pastorale d’ensemble) und Sorge für die Umsetzung dieser Gesamtpastoral in den unterschiedlichen Bereichen der Pastoral; entsprechend Festlegung von Schwerpunkten und Richtlinien für die praktische Seelsorge;

3. Sorge um die Evangelisierung der verschiedenen Lebensbereiche (Apostolat);

4. Dienst der Kirche am Menschen (Diakonie);

5. Gutachten bei der Einführung von diözesanen Seelsorgestrukturen;

Art. 4 Mitgliedschaft

Der Pastoralkonferenz gehören die Mitglieder bzw. Vertreter/innen unterschiedlicher diözesaner Räte, Kommissionen, Gremien und Organe an sowie vom Erzbischof ernannte Mitglieder.

Der Generalvikar ist von Amts wegen Mitglied der Pastoralkonferenz.

Art. 5 Organe

Die Organe der Pastoralkonferenz sind:

a) die Vollversammlung;

b) der Vorstand;

c) ständige Arbeitskreise;

d) Arbeitsgruppen.

Art. 6 Vollversammlung

1. Die Pastoralkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; der Erzbischof lädt schriftlich zu den Sitzungen ein unter Angabe der Tagesordnung. Der Erzbischof soll außerdem die Vollversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dazu den Antrag stellt.

2. Der Erzbischof legt nach Beratung mit dem Vorstand die Beratungspunkte fest.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Erzbischof die Behandlung bestimmter Anliegen, die der Zielsetzung der Pastoralkonferenz entsprechen, vorzuschlagen. Dieses Recht steht auch den Arbeitskreisen zu.

4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5. Die Beschlüsse der Pastoralkonferenz haben den Charakter einer Empfehlung an den Erzbischof. Sie werden rechtskräftig, wenn der Erzbischof dies verfügt. Wenn der Erzbischof aufgrund der durch sein Amt gegebenen Verantwortung einer Empfehlung nicht zustimmen oder einem Antrag nicht Folge leisten kann, so begründet er der Pastoralkonferenz gegenüber seinen Entscheid.

6. Vorsitzender der Pastoralkonferenz und der Vollversammlung ist der Erzbischof. Er kann die Leitung der Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes übertragen.

7. An den Sitzungen können auf Einladung des Erzbischofs oder des Vorstandes Fachleute ohne Stimmberechtigung teilnehmen.

Art. 7 Vorstand

1. Vorsitzender des Vorstandes ist der Erzbischof. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar.

2. Dem Vorstand gehören außer dem Erzbischof der Generalvikar sowie zwei Vizepräsident/innen und zwei Beisitzende an, die von der Vollversammlung gewählt werden.

3. Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, berät den Erzbischof bei der Erstellung der Tagesordnung, sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Geschäfte der Pastoralkonferenz sowie für die Umsetzung ihrer rechtskräftigen Beschlüsse.

4. Das Sekretariat im Vorstand und in der Vollversammlung wird vom „Office Diocésain de Pastorale ODP“ wahrgenommen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die nächste Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Art. 8 Arbeitskreise

1. Für wichtige Aufgabenbereiche, sofern sie nicht unmittelbar in die Zuständigkeit des Katholikenrates und des Priesterrates fallen, setzt die Pastoralkonferenz mit Zustimmung des Erzbischofs ständige Arbeitskreise ein, die ihre Arbeit beratend unterstützen. Über ihre Beratungsfunktion gegenüber der Pastoralkonferenz hinaus können diese Arbeitskreise vom Erzbischof mit Informations- und Koordinierungsaufgaben in ihrem jeweiligen Sachgebiet beauftragt werden.

2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Beratung in der Vollversammlung vom Erzbischof ernannt. Die in dem jeweiligen Aufgabenbereich tätigen Dienststellen und Gruppierungen werden diesbezüglich konsultiert. Den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder der Pastoralkonferenz angehören.

3. Die Amtsdauer der Arbeitskreise entspricht derjenigen der Pastoralkonferenz.

Art. 9 Arbeitsgruppen

Die Pastoralkonferenz kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden, die ihre Beratungen und Beschlüsse vorbereiten. Den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder der Pastoralkonferenz angehören. In dringenden Fallen ist der Vorstand befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen. Das Mandat der Arbeitsgruppen erlöscht nach Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens aber mit dem Mandat der Pastoralkonferenz.

Art. 10 Protokoll

Über die Beratungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von der Vollversammlung bzw. vom Vorstand gutzuheißen.

Art. 11 Amtszeit

Die Amtszeit der Pastoralkonferenz beträgt 5 Jahre.

Art 12 Koordinierungsausschuss

Um die Arbeiten der Pastoralkonferenz, des Priesterrates und des Katholikenrates zu koordinieren, wird ein Koordinierungsausschuss (comité de coordination) gebildet.

Ihm gehören an der Erzbischof, der Generalvikar, der Vizepräsident des Priesterrates, die zwei Vizepräsidenten der Pastoralkonferenz, der Vorsitzende des Katholikenrates.

Der Koordinierungsausschuss tagt regelmäßig.

Art. 13 Schlussbestimmungen

1. Das Statut tritt mit der Promulgation durch den Erzbischof in Kraft.

Andere notwendige Bestimmungen werden durch Geschäftsordnungen festgelegt.

* * *

Erzbischöfliche Verordnung über die Zusammensetzung der Pastoralkonferenz und über die Wahlen für die Pastoralkonferenz in der Erzdiözese Luxemburg

§1. Der Pastoralkonferenz der Erzdiözese Luxemburg gehören an

  • die Mitglieder des Domkapitels,
  • die Mitglieder des Bischofsrates und der/die Sekretär/in des Bischofsrates,
  • der Offizial,
  • der Bistumskanzler,
  • aus jeder Pastoralregion der Regionaldechant, der/die regionale Pastoralassistent/in sowie je ein/e Vertreter/in aus der Region,
  • die Verantwortlichen der kirchlichen Dienststellen,
  • der Vize-Präsident und der Sekretär des Priesterrates,
  • der/die Präsident/in und der/die Sekretär/in des Katholikenrates,
  • der/die Verantwortliche und der/die Sekretär/in des Komitees der „Conférence des Agents Pastoraux au Service des Communautés Linguistiques CAPCL“,
  • zwei Vertreter/innen aus den Katholischen Verbänden und Organisationen,
  • zwei Vertreter/innen des Rates des Geweihten Lebens,
  • je ein/e Religionslehrer/in der Primärschule und des postprimaren Unterrichts,
  • ein/e hauptamliche/r Laie in der Territoritorialpastoral und ein ehrenamtliches Mitglied eines Pastoralteams in einem Pfarrverband,
  • ein/e Vertreter/in der diözesanen Liturgiekommission,
  • eine Vertreterin der Diözesankommission „Fra an der Kierch“,
  • die Mitglieder des „Office Diocésain de Pastorale ODP“.

§2. Die von Gremien zu bestimmenden Mitglieder werden in den jeweiligen Wahlgremien gemäß den allgemeinen Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches gewählt.

§3. Folgende Gremien wählen Vertreter/innen in die Pastoralkonferenz:

1. Die Religionslehrer/innen aus dem Primärschulbereich wählen 1 Vertreter/in und die Religionslehrer/innen aus dem postprimären Schulbereich wählen 1 Vertreter/in;

2. die katholischen Verbände und Organisationen wählen 2 Vertreter/innen;

3. der Rat des geweihten Lebens wählt 2 Vertreter/innen;

4. die Kommission „Fra an der Kierch“ wählt 1 Vertreterin;

5. die Liturgische Kommission wählt 1 Vertreter/in;

6. die Regionalversammlungen wählen je eine/n Vertreter/in.

§4. Die jeweiligen Vorsitzenden vorgenannter Gremien bilden einen Wahlvorstand unter ihrem Vorsitz, führen die entsprechende Wahl durch und leiten das im Anschluss an die Stimmenauszählung angefertigte Wahlprotokoll an das erzbischöfliche Ordinariat weiter.

§5. Die hauptamtlichen Laien in der Territorialpastoral sowie die Vorstände der katholischen Verbände und Organisationen werden vom zuständigen Bischofsvikar eingeladen, der auch der Vorsitzende dieser Wahlgremien ist. Die Vertreter/innen aus den Pastoralregionen werden in den jeweiligen Regionalversammlungen gewählt, deren Vorsitzender der Regionaldechant ist. Das ehrenamtliche Mitglied eines Pastoralteams wird auf Vorschlag der jeweiligen Moderatoren und Regionaldechanten vom Erzbischof ernannt.

§6. Die Wahlgremien wählen in der Zeit vom 27. April bis 4. Juni 2009.

 
 
 
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