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Statuts / Statuten
Statut des Priesterrates

Art. 1 - Kirchliche Grundlage und allgemeine Zielsetzung
Die Priester nehmen aufgrund ihrer Weihe und ihrer Sendung als Glieder des einen Presbyteriums an der Leitung der Diözese teil. Ständiges Organ dieser Teilnahme ist der Priesterrat, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist (can. 495 §1). Im Priesterrat soll der Bischof Fragen, die das Presbyterium und die Seelsorge betreffen, mit seinen Priestern beraten.

In der Erzdiözese Luxemburg wird dementsprechend und gemäß Art. 27 und 28 des Dekrets “Christus Dominus”, Art. 7 des Dekrets “Presbyterorum ordinis” und Canones 495-501 des CIC ein Priesterrat eingesetzt.

Art. 2 - Aufgaben

Aufgabe des Priesterrates ist es,
1. den Bischof bei der Leitung der Diözese und in Fragen der Seelsorge mit seinen Vorschlägen wirksam zu unterstützen (PO 7, can. 495),
2. die Teilnahme aller Priester an ein und demselben Priestertum und Amt Christi und die sich daraus ergebende hierarchische Gemeinschaft mit dem Bischof zu bekunden (cf PO 7),
3. den Dialog zwischen dem Presbyterium und dem Bischof und unter den Priestern zu fördern,
4. den Bischof in Fragen, die Leben und Dienst, Ausbildung und Weiterbildung der Priester betreffen, zu beraten und zu unterstützen.

Art. 3 - Der Priesterrat erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch
1. Beratung der Fragen, die der Bischof ihm vorlegt,
2. Anregungen und Vorschläge an den Bischof,
3. Vorschläge an den Pastoralrat der Diözese,
4. Stellungnahme bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarreien
(siehe Can. 515 §2),
5. Beratung bei der Errichtung wichtiger diözesaner Ämter und Dienste,
6. Beratung bei dem Aufstellen von Weiterbildungsprogrammen für die Priester.

Art. 4 -Mitgliedschaft

Der Priesterrat besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern. Der Generalvikar ist von Amts wegen Mitglied des Priesterrates.

Art. 5 -
1. Alle Priester, die in der Diözese wohnen und hauptamtlich einen Dienst in der Diözese versehen, haben das aktive und passive Wahlrecht.
2. Eine Wahlordnung bestimmt die Modalitäten der Wahlen.

Art. 6 - Das Mandat der gewählten und ernannten Mitglieder des Priesterrates beträgt fünf Jahre.
Das Mandat erlischt, wenn ein Mitglied durch Versetzung oder Demission sein Amt in seinem Wahlkreis verliert.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus dem Priesterrat aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Mandatsdauer gewählt.

Art. 7 - Die Mitglieder des Priesterrates wählen aus ihrer Mitte sechs Vertreter in den Pastoralrat.

Art. 8 - Organe

Die Organe des Priesterrates sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Vorstand;
c) ständige Arbeitskreise;
d) Arbeitsgruppen.

Art. 9 - Vollversammlung

1. Ordentliche Vollversammlungen finden mindestens dreimal im Jahr statt.
2. Der Bischof kann den Priesterrat zu außergewöhnlichen Vollversammlungen einberufen, wenn wichtige und dringende Fragen zur Behandlung anstehen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
4. Den Vorsitz im Priesterrat führt der Bischof oder der Generalvikar.
5. Der vom Priesterrat gewählte Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Sitzungen.
6. Die Beschlüsse des Priesterrates werden rechtskräftig, wenn der Bischof dies verfügt.

Art 10 -Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an der Vizepräsident, der Sekretär, zwei Mitglieder, die vom Priesterrat gewählt werden, sowie ein vom Bischof ernanntes Mitglied.
2. Aufgabe des Vorstandes ist es, Vorschläge zur Tagesordnung zu sammeln, die Vollversammlungen vorzubereiten, die Arbeiten des Rates und seiner Arbeitskreise zu koordinieren, die Kommunikation mit dem ganzen Presbyterium zu gewährleisten und für die Umsetzung der rechtskräftigen Beschlüsse des Priesterrates zu sorgen.
3. Der Bischof und der Generalvikar werden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen.

Art. 11 - Arbeitskreise

1. Für wichtige Aufgaben richtet der Priesterrat ständige Arbeitskreise ein.
2. Für Sachbereiche, die Aufgabenfelder anderer Diözesanräte berühren, werden gegebenenfalls gemischte Arbeitskreise gebildet
3. Die Arbeitskreise haben die Arbeiten der verschiedenen diözesanen Kommissionen im Sinn von Art. 7, 3 des Statuts des Pastoralrates einzubeziehen.
4. Die Amtsdauer der Arbeitskreise entspricht derjenigen des Priesterrates.

Art. 12 -Arbeitsgruppen

Nach Bedarf kann der Priesterrat Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung von Beratungen und Beschlüssen in klar umschriebenen Bereichen obliegt. Den Arbeitsgruppen können Experten angehören, die nicht Mitglieder des Priesterrates sind.

Das Mandat der Arbeitsgruppen erlöscht nach Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens aber mit dem Mandat des Priesterrates.

Art 13 -Protokoll

Über die Beratungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind von der Vollversammlung bzw. vom Vorstand gutzuheißen.

Art 14 -Amtszeit

Die Amtszeit des Priesterrates beträgt fünf Jahre.

Art 15 - Schlußbestimmungen

Das Statut tritt mit der Promulgation durch den Bischof in Kraft.

Andere notwendige Bestimmungen werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Erzbischöfliche Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahlen des Priesterrates in der Erzdiözese Luxemburg

§ 1. Der Priesterrat der Erzdiözese Luxemburg umfaßt 19 Mitglieder:
1 Mitglied von Amts wegen: der Generalvikar;
15 gewählte Mitglieder;
3 vom Bischof ernannte Mitglieder.

§ 2. Die in der Pfarrseelsorge tätigen Priester wählen ihre Vertreter in den jeweiligen Pastoralregionen:
a) in der Pastoralregion Luxemburg werden 2 Vertreter gewählt;
b) in der Pastoralregion Norden werden 2 Vertreter gewählt;
c) in der Pastoralregion Osten werden 2 Vertreter gewählt;
d) in der Pastoralregion Süden werden 2 Vertreter gewählt;
e) in der Pastoralregion Zentrum werden 2 Vertreter gewählt.

§ 3. Die Priester, die in der personenbezogenen Seelsorge (z. B.: ausländische Missionen, Krankenhaus- und Altenheimseelsorge, ...) tätig sind, wählen 2 Vertreter.

§ 4. Die Priester, die in diözesanen Einrichtungen tätig sind (Priesterseminar, kirchliche Dienststellen, erzbischöfliche Kurie ...) wählen 1 Vertreter.

§ 5. Die Priester der religiösen Ordensgemeinschaften wählen 1 Vertreter.

§ 6. Die emeritierten Priester wählen 1 Vertreter.

§ 7. Niemand darf in zwei Wahlgremien wählen.

§ 8. Die Wahlen geschehen entsprechend den Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches.

§ 9. Die vom Bischof bestimmten Vorsitzenden der Wahlgremien bilden einen Wahlvorstand und leiten das im Anschluß an die Stimmenauszählung angefertigte Wahlprotokoll an das erzbischöfliche Ordinariat weiter.

 
 
 
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