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Liturgie
Zur erweiterten Zulassung der vorkonziliaren Form der Messfeier
Eine Standortbestimmung der Kirche von Luxemburg

Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. ein als „Motu Proprio“ erlassenes Apostolisches Schreiben „Summorum Pontificum“ veröffentlicht, mit dem die Möglichkeiten zum Gebrauch der vorkonziliaren Form der Messe von 1962 neben der Form der erneuerten Liturgie nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil leichter zugänglich gemacht und geregelt werden sollen. Es ist selbstverständlich, dass die Bestimmungen dieses päpstlichen Erlasses auch für Luxemburg gelten.

Das Motu Proprio (Art. 1) lässt aber auch keinen Zweifel daran, dass „das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ (Ordnung des Gebetes) der katholischen Kirche des lateinischen Ritus ist.“ Es soll diese Ausdrucksform auch künftig die allgemeine Praxis der Eucharistiefeier und die wesentliche Richtschnur pastoralliturgischen Handelns in unserer Diözese sein.

Das bedeutet konkret, dass die allermeisten Katholiken keine Veränderung in ihrer Gottesdienstpraxis zu erwarten haben. Sie werden grundsätzlich die Messe in der gewohnten Form feiern. Die Normalform der Messe ist und bleibt die im Auftrag des II. Vatikanischen Konzils erneuerte Liturgie.

I. Bekenntnis zur liturgischen Erneuerung

Bereitwillig und dankbar ist bei uns vor nahezu vierzig Jahren die von Papst Paul VI. im Auftrag des Konzils verfügte Erneuerung der Liturgie von den meisten Priestern und Pfarreien aufgenommen worden. In der Tat war der Boden bereitet. Die von Deutschland und Frankreich ausgehenden Reformbestrebungen waren auch in Luxemburg nicht ohne Einfluss geblieben. So genannte „dialogierte Messen“ und „Betsingmessen“ mit Volksliedern hatten die tätige Teilnahme der gottesdienstlichen Versammlungen vielerorts gefördert.

Es ist nicht überflüssig, in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die beiden wichtigsten Ströme der liturgischen Erneuerung in Deutschland und Frankreich, die sich infolge der damaligen politischen Verhältnisse und der Kriegswirren überwiegend parallel und ohne größere Kontaktmöglichkeiten entwickelt hatten, 1951 dank der Vermittelung einiger Luxemburger Priester im Verbund mit Mönchen der Abtei Clerf bei einem liturgischen Kongress im „Institut Saint-Jean“ in Luxemburg-Belair erstmals zusammenfinden konnten. Unter den Initiatoren dieser historischen Begegnung ist vor allem der damalige junge Bistumskanzler und spätere Erzbischof von Luxemburg, Dr. Jean Hengen, zu nennen, der Jahre zuvor seine theologische Doktorarbeit einem liturgischen Thema gewidmet hatte.

Durch diese deutsch-französische Begegnung wurde jetzt auch Luxemburg in den nunmehr breiten Hauptstrom der liturgischen Bewegung eingebunden und so für die nachkonziliare Liturgiereform zugerüstet. Denn gerade die Pioniere und Förderer dieser Bewegung haben, nicht zuletzt durch ihre historische Forschungsarbeit, den Weg für die Liturgiekonstitution und die Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils bereitet.

Beide sind in der Tat nicht vom Himmel gefallen. Sie sind auch nicht, wie manchmal unterstellt wird, das Machwerk einiger Neuerer oder Bilderstürmer, sondern das Ergebnis einer umfassenden Kenntnis der liturgischen Tradition, die es erlaubte, sowohl auf die ältesten Texte der lateinischen Liturgie als auch auf die Schätze der orientalischen Liturgien zurückzugreifen, die zur Zeit der nachtridentinischen Reform z. T. unbekannt waren. Ein hervorragendes Beispiel eines solchen bereichernden Rückgriffs ist die beinahe wortwörtliche Übernahme der Anaphora der Traditio Apostolica (Rom, Anfang 3. Jh.) als zweites Hochgebet im Ordo Missae Pauls VI., während weitere neue Hochgebete den Anaphoren der byzantinischen Liturgie nachgebildet sind.

Die Orientierung des Konzils und der nachkonziliaren Liturgiereform an der reicheren, weil umfassenderen liturgischen Tradition hat es auch ermöglicht, die Messe von einer Reihe von Zusätzen zu befreien, die wie das Stufengebet mehr der privaten Vorbereitung und Frömmigkeit des Priesters zuzuordnen sind. Dadurch hat die Messliturgie an Transparenz und Verständlichkeit gewonnen. Das gilt auch für die Neufassung der Gebete zur Gabenbereitung, die nun ausdrücklich die natürlichen Elemente Brot und Wein als Frucht der menschlichen Arbeit bezeichnen, während sie sich in der vorkonziliaren Messe bereits auf die konsekrierten Elemente beziehen und nur in einem gedanklichen Vorgriff auf die Wandlung verständlich sind.

Eine weitere bedeutsame Frucht der Erneuerung ist die starke Einbeziehung der gesamten gottesdienstlichen Versammlung in den Vollzug der Eucharistie. In dem durch Papst Pius V. im Auftrag des Konzils von Trient gestalteten Messordo lag, entsprechend dem Kirchen- und Eucharistieverständnis des Tridentinums, der Akzent der Handlung vornehmlich, wenn nicht fast ausschließlich, beim Priester, während die Gläubigen der Messe „beiwohnten“ oder zuschauten. Im Messordo Pauls VI. ist das Subjekt der Eucharistiefeier, vorbehaltlich der unverzichtbaren Aktion des erhöhten Herrn und der jedem zukommenden Aufgabe, die gottesdienstliche Versammlung zusammen mit dem Priester, welcher der Feier „in persona Christi“ vorsteht. So kann die vom Konzil selbst gewünschte „volle, tätige und gemeinschaftliche Teilnahme [1] durch und durch zum Tragen kommen. Diese wird auch durch die Zelebrationsrichtung versus populum (dem Volk zugewandt) als unmittelbar erfahrbares Element der erneuerten Liturgie gefördert [2] .

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Wiederentdeckung und Neubelebung der verschiedenen liturgischen Dienste (Ministeria), durch die sich der Grundsatz verwirklicht: „Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt“ [3].

Ein weiterer entscheidender Schritt im Zug der Liturgiereform war die breite Zulassung der Volkssprachen. Sie mag in dem heute gekannten Ausmaß wohl nicht vom Konzil selbst beabsichtigt gewesen sein [4], hat sich aber angesichts der mangelnden Kenntnis der lateinischen Sprache [5] zunehmend als notwendig erwiesen, sollte denn die Liturgie für das Volk verständlicher werden und dessen „volle, tätige und gemeinschaftliche Teilnahme“, die nicht zuletzt ein aufmerksames Hören einschließt, wirklich gefördert werden.

Gerade für dieses Hören auf Gottes Wort haben die neuen Leseordnungen die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan, „auf dass den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde“ [6] . Auch hier war die Zulassung der Volkssprachen eine unerlässliche Vorbedingung.

Unter Voraussetzung der unbestreitbaren Vorzüge der Volkssprachen muss allerdings auch daran erinnert werden, dass der Gebrauch der lateinischen Sprache niemals verboten wurde. Ihre weitere Verwendung wird vom Konzil sogar ausdrücklich gewünscht [7] . In diesem Zusammenhang dürfen wir feststellen, dass die lateinische Sprache in Luxemburg auch im Rahmen der Messe Papst Pauls VI. in Übung geblieben ist. In vielen Kirchen werden dank dem Einsatz zahlreicher Kirchenchöre die Ordinariumsgesänge im Sonntagsgottesdienst bis heute in lateinischer Sprache in der kostbaren Fassung der überlieferten gregorianischen Melodien gesungen. Im sonntäglichen Hochamt in der Kathedrale gilt das auch für die wechselnden Propriumsgesänge, die von einer eigenen „Schola Gregoriana“ in hoch gepflegter Form vorgetragen werden. Vielleicht könnten solche Gottesdienste in Zukunft auch, mit Ausnahme der Lesungen, gelegentlich ganz (d.h. einschließlich der Orationen und des Hochgebetes) in lateinischer Sprache gefeiert werden. Dadurch entsprächen wir nicht nur einer ausdrücklichen Empfehlung Papst Benedikts XVI., wir kämen auch dem Wunsch mancher Gläubigen entgegen, für die, ohne dass sie sich für die vorkonziliare Form der Messfeier entscheiden möchten, die lateinische Sprache doch eine wichtiges Wiederkennungsmerkmal der von Jugend auf lieb gewonnenen Liturgie ist.

So würde auch klar, dass eine gewisse Vorliebe für die lateinische Sprache nicht sozusagen automatisch eine Rückkehr zur vorkonziliaren Form der Messfeier zur Folge haben muss. Denn nicht die lateinische Sprache ist der wesentliche Unterschied zwischen vorkonziliarer und nachkonziliarer Form, sondern die größere Transparenz, die bessere Verständlichkeit und die reichere Vielfalt der Letzteren.

Die Früchte und Vorzüge der liturgischen Erneuerung, die wir hier nur ansatzweise und exemplarisch erwähnen konnten, wollen wir jedenfalls auch in Zukunft für die große Mehrheit der Gläubigen als einen kostbaren Schatz bewahren. Das muss unsere gemeinsame beharrliche Sorge sein. Sie soll uns antreiben, die Eucharistie nach dem Ordo Pauls VI., der auch künftig die ordentliche Form der Messfeier im lateinischen Ritus bleibt, noch ehrfürchtiger, würdiger und getreuer zu feiern und die von Papst Benedikt XVI. in seinem Brief vom 7. Juli 2007 an die Brüder im Bischofsamt (Abs. 5) erwähnten Entstellungen – die in Luxemburg gottlob selten sind – gewissenhaft zu vermeiden. Vor allem möchte ich nochmals die Treue zu den offiziellen liturgischen Texten anmahnen und dazu aufrufen, in der Feier der Messe von Experimenten jeder Art abzusehen. Eine würdige, gleicherweise sakrale und gemeinschaftliche Feier soll unsere Leitlinie für den Vollzug der Liturgie sein. So möge es uns gelingen, die hohen Werte der vom Konzil gewünschten und initiierten liturgischen Erneuerung in unserer Mitte lebendig zu erhalten und weiter zu pflegen.

II. Die Feier der Messe nach dem Missale von 1962

A) Allgemeine Richtlinien für die sonntägliche Eucharistiefeier

Wo ungeachtet der vorliegenden positiven Bilanz der konziliaren und nachkonziliaren Liturgiereform Gruppen von Gläubigen darauf bestehen, die sonntägliche Eucharistie in der vorkonziliaren Form zu feiern, wie sie zuletzt im Missale Johannes XXIII. von 1962 festgeschrieben wurde und künftig als außerordentliche Form des lateinischen Ritus zu gelten hat, ist ihrer Bitte unter den vom Motu proprio „Summorum Pontificum“ genannten Bedingungen stattzugeben. Insbesondere möchte ich auf folgende Punkte hinweisen:

  • 1. Es muss sich um eine Gruppe handeln, die dauerhaft existiert [8] . Als Richtzahl für die Existenz einer solchen Gruppe könnte ein Kreis von etwa 25 Personen gelten. Wo sich kleinere Gruppen bilden, ist eine Lösung auf regionaler Ebene anzustreben, wenn nötig in Rücksprache mit der Bistumsleitung.
  • 2. Es darf am Sonntag am jeweiligen Ort nur eine Feier dieser Art stattfinden [9]. Diese ist rechtzeitig anzukündigen.
  • 3. In der Messe mit dem Volk dürfen die Priester die ordentliche Form nicht von sich aus durch die außerordentliche ersetzen.
  • 4. Wo es in einem Zusammenschluss von Pfarreien nur eine Sonntagsmesse gibt, darf sie nicht durch eine Feier in der außerordentlichen Form ersetzt werden.
  • 5. Es ist darauf zu achten, dass diejenigen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen, die Verbindlichkeit des II. Vatikanischen Konzils im Allgemeinen sowie den Wert und die Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form im Besonderen anerkennen und die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen [10]. Als Prüfstein für die letztere Vergewisserung könnte eine gelegentliche Feier gemäß der ordentlichen Form in lateinischer Sprache gelten.
  • 6. Es muss vermieden werden, dass die außerordentliche Form der Messe als Ausdruck bestimmter gesellschaftlicher oder politischer Positionen und Strömungen und somit als „Flagge“ kirchenfremder Anliegen missbraucht wird [11].
  • 7. Schließlich ist zu prüfen, ob das gemäß Papst Benedikt XVI. für den Gebrauch des alten Missale erforderliche Maß an liturgischer Bildung und an Lateinkenntnissen vorausgesetzt werden kann [12].

B) Sonderbestimmungen für das Gebiet der Stadt Luxemburg

Im Hinblick auf ein vorliegendes Gesuch wird für die Stadt Luxemburg Folgendes bestimmt:

  • 1. An allen Sonntagen und gebotenen Festtagen wird ab Mitte Oktober 2007 für das Gebiet der Stadt Luxemburg in der Pfarrkirche von Hollerich eine Messe in der außerordentlichen Form des lateinischen Ritus gefeiert. Die genaue Uhrzeit wird durch die Presse bekannt gegeben.
  • 2. Um die Einbindung des betreffenden Personenkreises in die Diözesankirche zu gewährleisten, beauftrage ich mit der Feier dieser Messe und der Begleitung der Gruppe einige Priester unserer Diözese, die sich durch ihre gesunde Lehre, ihre Loyalität zum II. Vatikanischen Konzil und ihr ausgewogenes pastorales Urteil auszeichnen.
  • 3. Ihnen obliegt auch die Aufgabe, auf die Erfüllung der unter A) genannten allgemeinen Bedingungen zu achten.

C) Schlussbestimmungen

Letztlich erinnere ich daran, „dass dem Bischof das Recht zusteht, die Liturgie in der eigenen Diözese zu ordnen“ [13] und „es auf jeden Fall seine Aufgabe bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht“ [14].

Über alle Messfeiern in der außerordentlichen Form ist mir halbjährlich Bericht zu erstatten, damit ich meinerseits dem Heiligen Stuhl über die entsprechenden Erfahrungen Rechenschaft ablegen kann [15].

Im Vertrauen auf die Fürsprache unserer Schutzpatronin, der Trösterin der Betrübten, übergebe ich diese Überlegungen und Bestimmungen an alle, die es angeht, Priester, Ordenleute und Laienchristen, und verbinde damit die Hoffnung, dass wir uns in dieser Angelegenheit stets durch den erhabenen Grundsatz leiten lassen: „Salus animarum, suprema lex“ – „Das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz“.

Luxemburg, am Fest Mariä Geburt, dem 8. September 2007

[1] “Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“, 21.

[2] Diese Ausrichtung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch die Allgemeine Einführung ins Römische Messbuch von 1969 (Nr. 262) sieht in Bezug auf den Hauptaltar vor, dass er freistehen soll, „damit man ohne Schwierigkeiten an ihm, der Gemeinde zugewandt, die Messe feiern kann“. In der Neuausgabe von 2002 (Nr. 299) heißt es: „Dies sollte der Fall sein, wo immer es möglich ist“.

[3] Liturgiekonstitution 28.

[4] Vgl. Liturgiekonstitution 36 § 2, 54, 63.

[5] Vgl. Brief Papst Benedikts XVI. vom 7. Juli 2007 an die Brüder im Bischofsamt, Abs. 7.

[6] Liturgiekonstitution 51.

[7] Liturgiekonstitution 36 § 1, 54.

[8] Motu proprio Art. 5 § 1.

[9] Motu proprio Art. 5 § 2.

[10] Vgl. Brief Papst Benedikts XVI. vom 7. Juli 2007 an die Brüder im Bischofsamt, Abs. 9.

[11] A.a.O, Abs. 7.

[12] Vgl. a.a.O.

[13] Liturgiekonstitution 22 ; Brief Papst Benedikts XVI. vom 7. Juli 2007 an die Brüder im Bischofsamt, Abs. 10.

[14] Brief Papst Benedikts XVI. vom 7. Juli 2007 an die Brüder im Bischofsamt, Abs. 11.

[15] A.a.O. Abs. 12.

 
Fernand FRANCK Mgr
Archevêque . Erzbischof
 
 
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