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Eglise 2005 / Kirche 2005
Geschäftsordnung
I. Allgemeines§ 1 - Aufgabe der Diözesanversammlung Die vom Erzbischof von Luxemburg einberufene Diözesanversammlung will das Leben der Kirche in Luxemburg überprüfen und wirksam auf die Zukunft hin erneuern. Sie will dies tun gemäß den Forderungen des Evangeliums, in der Folge der Richtlinien und Weisungen des II. Vatikanischen Konzils und der IV. Luxemburger Diözesansynode sowie in der Dynamik der Pastoralinitiative „Kirche 2005: Unterwegs mit Jesus Christus - miteinander - für die Menschen“, deren entscheidende Phase sie darstellt. Sie soll die Kirche fähiger machen, ihrer Sendung treu nachzugehen, im Dienste der Menschen zu stehen und durch die Mitarbeit aller, die gemeinsame Verantwortung für das Reich Gottes zu beleben. Nach Abschluß der Diözesanversammlung soll die verantwortliche Mitarbeit in neuen Strukturen und Initiativen weitergeführt und so eine ständige Erneuerung angestrebt werden. § 2 - Dauer der Diözesanversammlung Die Diözesanversammlung ist ein zeitlich begrenzter Vorgang, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten soll. Nach einer konstituierenden Sitzung Anfang 1999 sind im Prinzip drei weitere Sitzungen vorgesehen. Die genauen Termine und die zu behandelnden Themen werden vom Erzbischof nach Anhörung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Gremien festgelegt. § 3 - Rechtskraft der Beschlüsse Die Beratungen und Beschlüsse der Diözesanversammlung sollen die notwendigen Entscheidungen des Erzbischofs im Sinne der Mitverantwortung aller erarbeiten. Die Promulgierung der Beschlüsse durch den Erzbischof gibt diesen Rechtskraft. § 4 - Organe der Diözesanversammlung Die Arbeit der Diözesanversammlung geschieht auf der Ebene unterschiedlicher Organe:
II. Die Vollversammlung (VV)§ 5 - Zusammensetzung 1. Der Erzbischof beruft als stimmberechtigte Mitglieder in die Vollversammlung: a) alle Mitglieder des Domkapitels, des Bischofsrates, des Pastoralrates und der Kommission „Kirche 2005“, die Regionalverantwortlichen und ihre Assistentinnen sowie alle Dechanten; b) weitere 45 Mitglieder:
2. In der Vollversammlung sollte auf eine gebührende Repräsentanz der Frauen geachtet werden. 3. Auf eine angemessene Vertretung der Jugendlichen muß Wert gelegt werden. 4. Die Mitglieder werden für die Gesamtdauer der Diözesanversammlung berufen. Ausscheidende Mitglieder werden durch die in ihrem Wahlgremium Nächstgewählten ersetzt bzw. durch den Erzbischof ernannt. 5. Weitere Einzelheiten die Wahlen betreffend, werden durch die Wahlordnung geregelt. § 6 - Aufgaben der VV 1. Die Vollversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste beschließende Organ der Diözesanversammlung. Alle Mitglieder haben gleiches beschließendes Stimmrecht und sind an keine Weisungen irgendwelcher Gruppen oder Personen gebunden. 2. Gegenstand der Beratungen und Beschlüsse sind die vom Präsidium eingebrachten Vorlagen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern oder auf Antrag der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder können zusätzliche Beratungsgegenstände angemeldet werden. Der VV obliegt es, diese Wünsche durch Mehrheitsbeschluß anzunehmen oder abzulehnen. 3. Der Erzbischof kann jederzeit der Diözesanversammlung Abänderungs- und Ergänzungsanträge zur Abstimmung vorlegen und neue Beratungsgegenstände einbringen. Überlegungen, die den Handlungsbereich des Erzbistums Luxemburg überschreiten, kommen auf Antrag, der der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder bedarf, zur Aussprache. Eine Beschlußfassung ist nicht vorgesehen. Der Erzbischof kann die Mitglieder der Vollversammlung um ein Meinungsbild zu solchen Themen ersuchen. Die VV kann den Erzbischof bitten, die zum Ausdruck gebrachten Anliegen an die zuständigen übergeordneten Behörden weiterzuleiten. § 7 - Beschlußfassung der VV 1. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. 2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Annahme einer Arbeitsvorlage nach der Orientierungsdebatte sowie zu deren endgültigen Verabschiedung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 3. Kann der Erzbischof einer Vorlage oder einem Beschluß der VV nicht zustimmen, so leitet er das betreffende Dokument mit einer Darlegung der Einwände an die VV zurück. Die hierfür zuständige Kommission muß der VV einen neuen Text vorlegen. III. Das Präsidium§ 8 - Zusammensetzung Das Präsidium setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
Das Präsidium wird durch zwei Mitglieder ergänzt, die von der Diözesanversammlung in der konstituierenden Sitzung gewählt werden. Bis zur konstituierenden Sitzung übernimmt die Kommission „Kirche 2005“ in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidium die Vorbereitung der Diözesanversammlung, insbesondere die Erstellung der vorläufigen Arbeitsvorlagen. Mit der konstituierenden Sitzung übernimmt das Präsidium die gesamte Leitung der Diözesanversammlung. Mit beratender Stimme können zu den einzelnen Sitzungen des Präsidiums andere Personen sowie Fachleute herangezogen werden. § 9 - Aufgaben Das Präsidium ist zuständig und verantwortlich:
§ 10 - Beschlußfassung Das Präsidium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von Zweidrittel seiner stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. IV. Das Sekretariat§11 - Das Sekretariat besorgt die administrativen Belange der Diözesanversammlung. Es wird von den zwei Generalsekretären der Diözesanversammlung geleitet. Die Generalsekretäre werden vom Erzbischof ernannt. V. Die Kommissionen§ 12 - Zusammensetzung 1. Das Präsidium beschließt über die Einsetzung und Auflösung von Kommissionen.
§ 13 - Aufgaben Die Kommissionen erstellen aufgrund der vom Präsidium vorgelegten vorläufigen Arbeitsvorlagen die eigentlichen Arbeitsvorlagen. Sie erarbeiten die Beschlußvorlagen aufgrund der Ergebnisse der ersten Lesung der jeweiligen Arbeitsvorlagen. VI. Gäste und Beobachter§ 14 - Gäste und Beobachter, besonders Mitglieder anderer religiöser Gemeinschaften, können auf Einladung des Erzbischofs an der VV teilnehmen. VII. Teilnahme an der Diözesanversammlung (DV)§ 15 - Zur aktiven Teilnahme an den Sitzungen der DV sind nur die durch § 5 bestimmten Mitglieder berechtigt. Eine Vertretung oder Prokuration ist nicht möglich. Bei Verhinderung ist das Sekretariat zu benachrichtigen. § 16 - Außer den Mitgliedern können Beobachter, Sachverständige und Gäste auf besondere Einladung des Erzbischofs an den Sitzungen teilnehmen. Die Presse ist in der Regel zu den Sitzungen zugelassen. Über die Zulässigkeit von Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen entscheidet das Präsidium. VIII. Einberufung, Tagesordnung, Beschlußfähigkeit§ 17 - Die Sitzungstermine werden wenigstens 6 Wochen im voraus öffentlich angekündigt. Mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin werden die Mitglieder namentlich vom Erzbischof eingeladen. Der Einladung werden die vollständige Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen beigefügt. § 18 - Die Tagesordnung wird vom Präsidium erstellt. Eine Änderung kann nur erfolgen, wenn ein begründeter Antrag spätestens 3 Tage vor der Sitzung beim Präsidenten eingereicht und von der VV mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Dieser Antrag muß die schriftliche Unterstützung von 10 Mitgliedern nachweisen oder von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder eingereicht sein. IX. Vorsitz und Leitung§ 19 - Der Erzbischof präsidiert die Diözesanversammlung. Das Präsidium bestellt für die praktische Leitung jeder Arbeitssitzung ein Mitglied aus seiner Mitte, das durch Moderatoren unterstützt werden kann. X. Konstituierende Sitzung§ 20 - In der konstituierenden Sitzung ist im besonderen zu erledigen:
XI. Vorlagen, Debatten und Beschlußfassung§ 21 - Die von der DV zu behandelnden Vorlagen werden in drei Fassungen erarbeitet: 1. Die vorläufige Arbeitsvorlage ist der von der Kommission „Kirche 2005“ erstellte Entwurf einer Vorlage, die den in der konstituierenden Sitzung eingesetzten Kommissionen zur Bearbeitung zugewiesen wird. 2. Die eigentliche Arbeitsvorlage ist die von der jeweiligen Kommission erstellte und verabschiedete Vorlage, die vom Präsidium in die VV eingebracht wird. Über diese Arbeitsvorlage wird in der VV zunächst in Form einer allgemeinen Orientierungsdebatte beraten. Es ist mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, ob die Vorlage prinzipiell als Verhandlungsgrundlage angenommen wird. Danach befindet die VV über die von den Mitgliedern eingebrachten Anträge gemäß § 27. 3. Die Beschlußvorlage ist die neu bearbeitete Arbeitsvorlage, die aufgrund des Ergebnisses der ersten Lesung von der zuständigen Kommission dem Präsidium der VV zur Beschlußfassung vorgelegt wird. 4. Die Beschlußvorlage wird der VV in zweiter Lesung zur Beratung und endgültigen Beschlußfassung vorgelegt. Nur konkret formulierte Änderungs- und Zusatzanträge zum Text der Beschlußvorlage stehen zur Beratung. Diese Anträge sind nur zulässig, wenn sie 5 Tage vor Beginn der Sitzung beim Sekretariat eingereicht werden. Die vom Präsidium in die VV eingebrachten Vorlagen werden von einem Berichterstatter, eventuelle Minderheitsvoten von einem anderen Berichterstatter vorgetragen. Beide müssen Mitglieder sein und werden von den zuständigen Kommissionen bestimmt. XII. Redeordnung§ 22 - Wortmeldungen erfolgen schriftlich durch Einreichen eines Formulars auf dem der Name und der Gegenstand, zu dem der Redner sprechen will, eingetragen sind. Der Sitzungsleiter erteilt in der Regel das Wort nach der Reihenfolge der Eintragung in die Rednerliste. Er kann die Wortmeldungen auch nach Stichworten ordnen. Zwischenfragen an den Redner, beantragt durch einfaches Handaufheben, sind möglich. Bei Einverständnis des Redners erteilt der Vorsitzende dem Fragesteller das Wort. Das Präsidium kann während der Orientierungsdebatte die Möglichkeit gewähren, einzelne Punkte in kleineren Gruppen besprechen zu lassen. Der Erzbischof hat das Recht, jederzeit in die Debatte einzugreifen. § 23 - Die Redezeit beträgt maximal 5 Minuten. Die Redezeit des Berichterstatters ist prinzipiell nicht eingeschränkt, sie sollte jedoch eine halbe Stunde nicht überschreiten. Die Berichterstatter haben das Recht, nach den Interventionen der verschiedenen Redner Stellung zu nehmen. § 24 - Zum gleichen Punkt darf ein Redner nicht mehr als zweimal sprechen, es sei denn, daß das Präsidium den gleichen Punkt erneut zur Debatte stellt. Das Präsidium kann darüber hinaus einem Redner das Wort für eine kurze Richtigstellung erteilen. § 25 - Der Redner muß zu dem in Frage stehenden Gegenstand sprechen. Redner, die sich nicht an das zur Debatte stehende Thema halten, werden vom Sitzungsleiter aufgefordert, „zur Sache zu sprechen“. Fruchtet eine solche Aufforderung nicht, so kann dem Redner das Wort entzogen werden. § 26 - Die Debatte über einen Punkt der Tagesordnung gilt als abgeschlossen:
XIII. Anträge§ 27 - Sachanträge sind schriftlich zu stellen. Sie müssen von wenigstens 10 Mitgliedern oder von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder unterstützt werden. XIV. Abstimmungen§ 28 - Vor jeder Abstimmung stellt der Sitzungsleiter die Beschlußfähigkeit der DV fest. Alle Abstimmungen erfolgen geheim. Sie können durch Ja, durch Nein oder durch Enthaltung erfolgen. XV. Protokoll§ 29 - Über die einzelnen Sitzungen ist vom Sekretariat ein Protokoll zu verfassen, das vor allem den Wortlaut der gestellten Anträge, die Interventionen der Redner, alle Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses enthält. § 30 - Das Protokoll ist vom Präsidium zu genehmigen, vom Erzbischof oder vom Generalvikar und von den Generalsekretären zu unterzeichnen. § 31 - Die Protokolle der einzelnen Sitzungen werden den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zugestellt. Diese sollen ihre Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen beim Sekretariat einreichen. XVI. Inkrafttreten der Geschäftsordnung§ 32 - Die Geschäftsordnung wird vom Erzbischof durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt. Beschlüsse, die sich danach auf eine Änderung beziehen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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