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Eglise 2005 / Kirche 2005
Wahlordnung
Zur Ausführung von § 5 der Geschäftsordnung für die Diözesanversammlung 1999 wurde folgende Wahlordnung festgelegt: I. Allgemeines§ 1 - Im allgemeinen gelten die Regeln des kirchlichen Gesetzbuches und der Grundsatz, daß niemand zwei Wahlgremien angehören darf, also nur einmal sein aktives Wahlrecht ausüben kann. II. Wahl der Katecheten und Religionslehrer§ 2 - Die Katecheten wählen 3 Vertreter: Wahlgremium ist die Generalversammlung der Katecheten, die durch eine Missio vom Erzbischof für den Religionsunterricht in den Primärschulen beauftragt sind. Mindestens 1 Vertreter soll ein Katechet mit nebenamtlicher Missio sein. Die Religionsprofessoren wählen einen Vertreter: Wahlgremium ist die Generalversammlung der Religionsprofessoren. III. Wahl der Ordensmitglieder§ 3 - Die Wahl der 2 Ordensmänner sowie der 2 Ordensschwestern soll durch den Rat des gottgeweihten Lebens durchgeführt werden. IV. Wahl der Laien aus den katholischen Verbänden§ 4 - Die katholischen Verbände und Gruppen delegieren zwei Vertreter. V. Wahl der Vertreter aus den kirchlichen Dienststellen und aus dem Bereich Caritas und Diakonie§ 5 - Die kirchlichen Dienststellen entsenden 4 Vertreter, davon ein Priester, in die Diözesanversammlung. Wahlgremium ist die „Entente des Services - diocésains“. Der Wahlmodus soll so gestaltet werden, daß möglichst alle Dienststellen direkt oder indirekt vertreten sind. Der Kommission Diakonie und Caritas obliegt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich Caritas und Diakonie. VI. Wahl der Vertreter der Nicht-Luxemburger§ 6 - Die Nicht-Luxemburger entsenden in die Diözesanversammlung 2 Mitglieder, davon einen Priester. Die Durchführung der Wahl dieser Vertreter liegt in den Händen des SeSoPi, dessen direkte Mitarbeiter nicht Kandidaten sind. VII. Wahl der Vertreter aus den Bereichen Alten-, Behinderten- und Krankenpastoral§7 - Aus den Bereichen der Alten-, Behinderten- und Krankenpastoral werden 3 Mitglieder, davon ein Priester, in die Diözesanversammlung entsandt. Der „équipe de coordination de la pastorale des personnes âgées et malades“ obliegt die Durchführung der Wahl dieser Vertreter, wobei darauf zu achten ist, daß je ein Vertreter aus der Alten-, aus der Kranken- und aus der Behindertenpastoral entsandt wird. VIII. Wahl der Vertreter der Regionen§8 - Die jeweils 3 Laien aus den Pastoralregionen werden nach einem in den Regionen aufgestellten Wahlmodus ermittelt. IX. Wahl der Vertreter der hauptamtlichen Laienmitarbeiterinnen und - mitarbeiter in der territorialen Pastoral§9 - Die 2 Vertreter der hauptamtlichen Laienmitarbeiterinnen und - mitarbeiter in der territorialen Pastoral werden von allen in der territorialen Pastoral tätigen hauptamtlichen Laienmitarbeiterinnen und -mitarbeitern gewählt.
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