Der Pate oder die Patin muss von den Eltern gefragt werden und zu dieser Aufgabe geeignet sein d.h. das 16. Lebensjahr vollendet haben. Er (sie) muss katholisch sein und gefirmt sein. Ein getaufter Angehöriger einer nicht katholischen Kirchengemeinschaft kann zusammen mit einem katholischen Paten (Patin) als Taufzeuge zugelassen werden.