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Ofdreiwung . Avortement  
8. Januar 2011

Menschen und ihre Rechte: Zum Recht auf Leben

Am Fallbeispiel Schwangerschaftsabbruch

Zum Hintergrund

Um friedlich und gerecht zusammen leben und arbeiten zu können, gaben sich Menschen immer wieder ihr Wort und schrieben dieses für sich und die folgenden Generationen zum Teil auch in Gesetzestafeln und –büchern fest. Man wollte Geschichte schreiben. Nicht jeder und jede sollte jedes Mal neu und von Anfang an beginnen müssen, um angesichts einer Entscheidungssituation die gesamte Anstrengung der Abwägung zu machen. Der Mensch sollte sich auf seine Vorgänger und deren Menschlichkeit verlassen dürfen. Indem er sich in deren Kulturgeschichte einschreibt, schreibt er selber die Geschichte fort. Kleine und größere Änderungen am Fundus der Rechte zeigen, wie sich die Geschichte der Menschen und ihrer Rechte weiterentwickeln und weiterentwickelt haben. Anlass dazu sind oft neue Krisen oder Änderungen der Grundeinstellungen und –überzeugungen.

Das Recht auf Leben ist ein solches Recht, auf das man sich erst langsam im Laufe der Geschichte verständigen konnte. Ausnahmen pflastern seinen Weg. Diese sollten allerdings dazu beitragen, den Sinn des allgemeinen Rechtes in schwierigen Grenzfällen nicht zu verdunkeln. Notwehr und gerechter Krieg ebenso wie Todesstrafe wurden lange Zeit als Ausnahmen zum allgemein gültigen Tötungsverbot akzeptiert um zu vermeiden, dass faktische Ausweglosigkeiten die Plausibilität der Grundnorm aushebelten [1]. Diese Ausnahmen verloren angesichts eines radikalen Verständnisses des Rechts auf Leben und des Verlusts staatlichen Obrigkeitsdenkens immer mehr an Einsichtigkeit, so dass sie immer mehr eingegrenzt beziehungsweise ganz abgeschafft wurden [2].

In den letzten dreißig Jahren wurden jedoch neue Ausnahmen zum Recht auf Leben diskutiert und recht unterschiedlich legitimiert. Ich unterscheide hier die definitorische Ausnahme, bei der das Recht auf Leben an zu erfüllende Bedingungen geknüpft wird, von der konfliktiven Ausnahme, die den Weg des Rechtsgüterkonflikts geht und die ausnahmsweise Tötung eines Menschen mittels eines anderen höheren oder dringlicheren Rechtsguts begründet. Heute läuft die Selbstbestimmung [3] dem Recht auf Leben den Rang ab. Selbstbestimmung wird dann als höchstes und grundlegendstes Rechtsgut verstanden und soll in dieser Funktion das Recht auf Leben ersetzen, das bislang diese Sonderstellung im Rechtsgefüge eingenommen hat.

Angewandt auf die Situation der Schwangerschaft fordern die einen den grundsätzlichen Schutz des ungeborenen Lebens, während die anderen den grundsätzlichen Schutz der Selbstbestimmung der Frau durch die staatlichen Gesetze fordern und erwarten. Die besondere Situation der Schwangerschaft besteht ja nun darin, dass das Leben des ungeborenen Kindes nicht unabhängig von der Mutter gesehen und geschützt werden kann. Ihr Selbstbestimmungsrecht gerät somit manchmal in Konflikt zum Lebensrecht des Kindes. Um die rechtliche Regelung dieses Ausgleichs geht es beim Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch und dessen Novellierung. Drei Ansätze stehen dabei zur Diskussion: Fristen-, Indikations- und Beratungslösung.

Eine reine Fristenlösung legt einen reichlich willkürlich, arbiträr in der Zeit festgelegten Termin fest, vor dem rechtlich gesehen unter bestimmten oder ohne Bedingungen überhaupt abgetrieben werden darf.

Indikationslösungen setzen auf „objektive Tatbestände“, die unter bestimmten Bedingungen zur rechtlich erlaubten oder geduldeten Abtreibung führen können. Hierbei geht es um Notsituationen, die sich auf das ungeborene Kind (eugenische Indikationen), die Mutter (gesundheitliche, soziale, psychische Indikationen) oder die Situation der Schwängerung (Vergewaltigung) beziehen. Die Feststellung einer vorliegenden Indikation wird - im Gegensatz zu einer reinen Fristenlösung – dadurch objektiviert, dass sie von einem oder mehreren Dritten (Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern) zusammen mit der schwangeren Frau festgestellt werden muss.

Der Beratungsansatz seinerseits verzichtet auf die Objektivierung der Notlage als Bedingung einer Abtreibung. Er bietet dagegen ein professionelles Setting an, das die Absicht der abtreibungswilligen Frau mit dem Lebensrecht des Kindes konfrontiert. Das Angebot von Pflichtberatungsstellen ist die letzte Möglichkeit, die das staatliche Gesetz sieht, das Lebensrecht des Kindes gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der werdenden Mutter aufrecht zu erhalten. Dabei wird die Entscheidung über das Lebensrecht des Kindes in unseren Staatsformen immer bei der Frau liegen. Der Staat kann und soll das Lebensrecht des Kindes nicht gegen den Willen der schwangeren Frau erzwingen. Letztlich muss er, um nicht selber zum Monster zu werden, die eigene Machtlosigkeit in Kauf nehmen. Das angebotene professionelle Beratungssetting lässt darüber hinaus und von sich aus ja auch keinen Zwang zu: im Gegenteil, es soll ja gerade gegen inneren und äußeren Zwang schützen, in dem es Raum für eine freie und informierte Entscheidung schafft.

Diskussion der politischen Optionen aus der Perspektive der Menschenrechte

Zu den Dilemmata einer (neuen) rechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs haben kürzlich zwei gewichtige institutionelle Menschenrechtsorganisationen Stellung bezogen, eine nationale [4] und eine europäische [5]. Beide Stellungnahmen wurden rasch, ja all zu rasch, von den Befürwortern einer reinen Fristenlösung als Unterstützung für ihren Standpunkt vereinnahmt [6].

Die Luxemburger Menschenrechtskommission hat sich aus eigener Initiative mit der Gesetzesnovellierung [7] befasst. Dabei geht es ihr nicht darum, Stellung für oder wider den Schwangerschaftsabbruch zu beziehen. Sie begnügt sich damit, den Gesetzesentwurf unter verschiedensten Gesichtspunkten zu kommentieren, und spricht Empfehlungen aus. Den eigentlichen Rechtsgüterkonflikt spricht sie jedoch nicht an. Sie kommt vielmehr einhellig zu der Meinung, dass das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau gegenüber staatlichen Eingriffen überwiegt. Also keine Bevormundung der Schwangeren durch irgendwelche rechtsstaatlichen Schikanen, ob in Form von Indikationsforderungen oder obligatorischen Beratungsangeboten (außer bei Minderjährigen). Das Recht auf Leben des Kindes kommt lediglich im zitierten Gesetzesentwurf vor. Die Menschenrechtskommission stellt sich darüber hinaus hinter die erstaunliche Aussage des Staatsrates, dass etwaige Indikationen hinsichtlich des Kindes als Notlage der Mutter auszulegen wären [8]. Womit unmissverständlich deutlich wird, dass das ungeborene Kind nun auch noch von der Menschenrechtskommission als eine Art Verlängerung der Mutter betrachtet wird, nicht aber als eigenes Menschenwesen. Von einer Menschenrechtskommission hätte man sich aber doch erwarten dürfen, dass sie sich dem Grundkonflikt zwischen Selbstbestimmungsrecht der Frau und Lebensrecht des Kindes stellen würde.

Bei jeder rechtlichen Lösung (auch bei der Fristenlösung) argumentiert der Staat ja immer vom Lebensrecht des Kindes her. Diesen Rechtsgüterkonflikt nimmt die Kommission in ihrer Argumentation nicht zur Kenntnis.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat sich in einem Urteil gegen den irischen Staat vom 16. Dezember 2010 redlich mit der Problematik des Rechtsgüterkonflikts auseinandergesetzt. Er lässt keinen Zweifel aufkommen, dass das Lebensrecht des Kindes nicht zur freien Disposition steht und dass sich deshalb auch kein Recht auf Abtreibung aus der Menschenrechtskonvention ableiten lässt [9]. Er ist weiterhin der Ansicht, dass es Aufgabe der Staaten ist, in diesen schwierigen Konflikten die Regelungen zu treffen, die der mehrheitliche Ausdruck einer sich wandelnden Moralität sind [10]. Genau dieser wichtige Grundentscheid und Standpunkt geht – bewusst oder unbewusst – in der öffentlichen Darstellung des Urteils unter. Dabei ist genau diese Aussage der zentrale Punkt, um den es in der Menschenrechtsdiskussion in Sachen Schwangerschaftsabbruch geht. Das Lebensrecht des Kindes wird nicht in Frage gestellt. Zulässig nach dem Gerichtshof sind nationalstaatliche Ausnahmen definitorischer oder konfliktiver Natur. Der einzelne Staat und seine beratenden Gremien dürfen sich politisch demnach nicht auf den Standpunkt stellen, dass es keinen Konflikt zwischen dem Lebensrecht des Kindes und der Selbstbestimmung der schwangeren Frau gäbe. Es ist vielmehr seine Aufgabe, den Konflikt rechtsstaatlich nachvollziehbar zu gestalten. Dass Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich des Schutzes des ungeborenen Lebens in verschiedenen Ländern unterschiedlich ausgelegt wird, hängt damit zusammen, dass es verschiedene nationale moralische und rechtliche Überzeugungen gibt (Irland / Frankreich beispielsweise). Sich in dieser Frage auf den Standpunkt zu stellen – wie es der Staatsrat tat und in seinem Gefolge implizit nun auch die Menschenrechtskommission tut –, es gäbe keinen wissenschaftlichen oder paneuropäischen Konsens in der Frage, wann menschliches Leben beginnt, heißt vor der eigenen moralischen und politischen Verantwortung zu kapitulieren.

Hinsichtlich der Formfrage, wie Schwangerschaftsabbruch in einem Rechtsstaat geregelt wird, verurteilte der Straßburger Gerichtshof am 16. Dezember 2010 das Mitgliedsland Irland im Fall C (und nicht in den Fällen A und B) [11], weil es seine selbst gesetzten Formvorschriften nicht regulär und gerecht in die Praxis umgesetzt hat und dadurch der Frau C Schaden zugefügt hat [12]. Nicht die Vorschrift an sich gibt Anlass zur Kritik und Verurteilung, sondern eben deren nicht sachgerechte Umsetzung.

Es ist schon befremdend, wenn der Staatsrat sich ein ganz ähnliches Urteil des Straßburger Menschenrechtsgerichtshof zueigen gemacht hatte [13], um die eigene Position zu belegen, ohne dass dies durch das Urteil selber abgedeckt wäre. Derselben Manipulation fällt nun das Urteil im Fall C gegen Irland zum Opfer.

Es ist sicher zu begrüßen, dass die Menschenrechte in ihrer aktuellen Kodifizierung im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch bemüht werden, um positiv rechtliche Regelungen zu orientieren und zu begründen. Eines jedenfalls geht klar und unüberhörbar aus der unvoreingenommenen Menschenrechtsdebatte hervor: es gibt kein Menschenrecht auf Schwangerschaftsabbruch! Dagegen aber steht das Recht auf Leben – auch des noch ungeborenen Menschen. Gegen diese überaus klare Position, die auch von der Luxemburger Menschenrechtskommission ignoriert wird, kann man rechtlich nur noch mit der definitorischen Ausnahme antreten: man erkennt dem Embryo den Status des Menschen ab, wie dies ein Luxemburger Gericht bereits getan hat [14].Dieses Urteil macht überdeutlich, dass politischer Handlungsbedarf besteht.

Politik muss gerecht und nachvollziehbar bleiben

Politische Entscheidungen sollten in demokratischem Verständnis mindestens drei Bedingungen erfüllen: sie sollten widerspruchsfrei oder mindestens kohärent mit anderen analogen Entscheidungen sein; sie sollten wissenschaftlich plausibel und nachvollziehbar sein und schließlich sollten sie vereinbar mit dem Naturrecht oder heute zumindest mit den Menschenrechten sein. Diese verstehen sich ja als Rekursrechte gegenüber dem positiven Recht.

Es ist bedauernswert, dass eine nationale Kommission, die unter dem Anspruch der Menschenrechte auftritt, nicht genau diese Diskussion angestoßen hat, sondern sich vielmehr für die populäre und einseitige Auslegung eines einzelnen und wichtigen Rechtsguts stark gemacht hat, ohne den anderen damit zusammenhängenden Rechtsgüterkonflikt überhaupt auch nur aufscheinen zu lassen. In guter Gesellschaft mit dem Staatsrat verfälscht sie den Rechtsgüterkonflikt zwischen dem Recht auf Leben des Kindes einerseits und der Selbstbestimmung der Frau andererseits, indem sie ihn umdeutet in einen Rechtsgüterkonflikt, bei dem die Selbstbestimmung der schwangeren Frau im Widerstreit mit dem Eingriffsrecht des Staates steht. Dass in diesem Konflikt die Selbstbestimmung vorgeht, entspricht dem aktuellen Verständnis und der Geschichte der Menschenrechte selber. Darum allein geht es aber nicht beim Schwangerschaftsabbruch.

Die Instrumentalisierung der Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zugunsten einer bedingungslosen Selbstbestimmung der Frau gegenüber dem ungeborenen Leben im Sinne eines rechtsfreien Raumes für bedingungsloses und willkürliches Abtreiben ist ein Hohn und verstößt gegen jegliche intellektuelle und politische Redlichkeit [15]. Es ist ebenfalls weder zulässig noch richtig, den Straßburger Gerichtshof als Kronzeugen dafür anzuführen, dass er eine allgemeingültige Definition für den Beginn des menschlichen Lebens in Europa mit Bezug auf Artikel 2 ablehnt [16]. Genau an dieser Stelle verweist er nämlich auf die Aufgabe der Staaten, dies im Rahmen ihres politischen Mandates zu tun. Hier gilt es Farbe zu bekennen. Auch für den Luxemburger Staat. Wie hält er es mit dem Recht auf Leben der noch nicht geborenen Menschen? Ab wann schreibt er ihnen positive Rechte zu? Die Fragen gehen weit über die Debatte des Schwangerschaftsabbruchs hinaus. So betreffen sie unmittelbar die anstehenden Gesetze über den Embryonenschutz und die Forschung am Menschen, aber auch etwa die Bestattungsrechte frühgeborener Föten oder mögliche Versicherungsansprüche nach einem Unfall.

Die ungetrübte Einseitigkeit der offenen und der verschleierten Befürworter einer bedingungslosen Abtreibung übergeht geflissentlich alle Situationen, in denen die schwangere Frau tatsächlich Hilfe sucht und braucht, so als ob alle Schwangeren immer und in voller Freiheit und Selbstbestimmung handeln könnten und würden; und so als ob es keine konkrete Notsituationen gäbe. Es ist immer auch Aufgabe des Staates Notsituationen helfend zu begegnen, sie zu lindern und möglichst zu verhindern. Auch die manchmal übermenschlichen und medizinisch hoch anspruchsvollen Anstrengungen, menschliches Leben während der Schwangerschaft und über die (verfrühte) Geburt hinaus zu retten und zu pflegen, fließen – zum Skandal vieler betroffener Eltern – nicht in die Abwägung von Rechten und Pflichten ein.

Man mag der Meinung sein, dass die Menschenrechte in ihrer Ausformulierung selber noch in Bewegung und nicht abgeschlossen sind. Das Recht auf Leben ist jedenfalls ein Recht, das als fundamentales Recht allen anderen Rechten vorausgeht – logisch auch dem Recht auf Selbstbestimmung. Wer an diesem Grund-Menschenrecht rüttelt und deutelt, bringt am Ende das ganze System zu Fall. Der historische Fortschritt nach den unrevidierbaren Erfahrungen in Europa bestand ja genau darin, dass allen Menschen Gleichheit zuerkannt wurde und keiner mehr definitorisch ausgeschlossen werden sollte.

Wer abtreibt, tötet menschliches Leben. Er mag noch so gute Gründe haben oder anführen. Genau deshalb gehört die Regelung um den Schwangerschaftsabbruch ins Strafgesetzbuch. Es regelt eine Ausnahme zum generellen Tötungsverbot. Es regelt sicherlich (und hoffentlich!) nicht eine Ausnahme zum Menschsein.

Auch wenn klar sein dürfte, dass die katholische Kirche sich grundsätzlich gegen jede Form der Tötung und gegen jede Form der Abtreibung ausspricht, so darf sie sich in einer fehlgeleiteten und irreführenden Debatte um einen mehr oder weniger schlechten rechtlichen Kompromiss ihrer Stimme nicht enthalten. Der Gesetzgeber kann und darf den Schutz des ungeborenen Lebens nicht ausklammern. Er muss sich dem Rechtsgüterkonflikt stellen. Eine zwölf- oder vierzehnwöchige bedingungslose Fristenlösung stellt sich weder der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens noch der Frage nach einem angemessenen Schutz dieses Lebens. Die innerhalb dieser Frist verlangten Indikationen oder Beratungen sind aus kirchlicher Sicht sicherlich immer ein unterbegründeter und unzureichender Versuch, eine politisch-rechtliche Antwort auf den Rechtsgüterkonflikt zu formulieren. Innerhalb einer Menschenrechtstradition mögen sie aber zumindest einen schwachen Versuch darstellen, das Recht auf Leben nicht neuen Umdefinitionen und Pseudodefinitionen des Menschseins auf dem Altar der bedingungslosen Freiheit und Selbstbestimmung zu opfern.

[1So steht es bis heute auch noch im Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention: « (1) Le droit de toute personne à la vie est protégé par la loi. La mort ne peut être infligée à quiconque intentionnellement, sauf en exécution d’une sentence capitale prononcée par un tribunal au cas où le délit est puni de cette peine par la loi. (2) La mort n’est pas considérée comme infligée en violation de cet article dans les cas où elle résulterait d’un recours à la force rendu absolument nécessaire: a) pour assurer la défense de toute personne contre la violence illégale; b) pour effectuer une arrestation régulière ou pour empêcher l’évasion d’une personne régulièrement détenue; c) pour réprimer, conformément à la loi, une émeute ou une insurrection. »

[2Vgl etwa die Abschaffung der Todesstrafe in vielen Ländern.

[3In diesem Zusammenhang wird immer wieder Artikel 8,2 der Europäischen Menschenrechtskonvention bemüht. Dieser sieht aber kein « absolutes » Recht auf Selbstbestimmung und –schutz gegenüber dem Staat vor : « Il ne peut y avoir ingérence d’une autorité publique dans l’exercice de ce droit (au respect de la vie privée et familiale) que pour autant que cette ingérence est prévue par la loi et qu’elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l’ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la morale, ou à la protection des droits et libertés d’autrui. »

[4Avis sur le projet de loi 6103 de la commission consultative des droits de l’homme du Grand Duché de Luxembourg du 8 décembre 2010. www.ccdh.public.lu/fr/avis/2010/avis_CCDH_PL_6103_final.pdf

[5Arrêt de la Grande Chambre de la Cour Européenne des Droits de l’Homme dans l’affaire A, B et C c. Irlande du 16 décembre 2010. http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=878722&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649

[6Vgl. z.B. die Aussagen der Sprecherin des Kollektivs « si je veux ! » im Le Quotidien vom 17.12.2010, S.4 : « Le collectif pour l’autodétermination de la femme est ravi: la CCHD a rendu un avis, hier, qui va dans le sens de ses revendications. « Ce n’était pas à prévoir, je suis très agréablement surprise. Cet avis a dépassé nos attentes » ». Im «Journal » wird völlig unzutreffend getitelt: « Abtreibungsverbot in Irland verstößt gegen Menschenrechte (17.12.2010, S.5).

[7Siehe projet de loi no 6103 portant modification de l’article 353 du Code pénal und l’avis du Conseil d’Etat du 16.7.2010 sowie meinen Beitrag „Schwangerschaftsabbruch – eine gesellschaftspolitische Frage“ vom 30. Oktober 2010 im Luxemburger Wort.

[8En ce qui concerne le risque que l’enfant à naître sera atteint d’une maladie grave, de malformations physiques ou d’altérations psychiques importantes, le Conseil d’Etat est d’avis que ce n’est pas le risque même de la naissance d’un enfant gravement malade qui doit être considéré en tant qu’indication, mais l’état de détresse qu’il déclenche chez la femme enceinte.

[9Im Urteil heißt es in den Paragraphen 213 und 214: « La cour (…) a souligné que l’article 8 § 1 ne pouvait s’interpréter comme signifiant que la grossesse et son interruption relèvent exclusivement de la vie privée de la future mère, la vie privée d’une femme enceinte devenant étroitement associée au fœtus qui se développe. Elle considère que le droit de la femme enceinte au respect de sa vie privée devrait se mesurer à l’aune d’autres droits et libertés concurrents, y compris ceux de l’enfant à naître (Tysiac, précité, § 106 ; et Vo, précité, §§ 76, 80 et 82.)
Pour la Cour, (…) l’article 8 ne saurait en conséquence s’interpréter comme consacrant un droit à l’avortement (…).

[10« 233 On ne saurait douter de l’extrême sensibilité des questions morales et éthiques soulevées par la question de l’avortement ni de l’importance de l’intérêt général en jeu. Il y a lieu par conséquent d’accorder en principe à l’Etat irlandais une ample marge d’appréciation pour déterminer si un juste équilibre a été ménagé entre, d’une part, la protection de cet intérêt général, en particulier la protection en vertu du droit irlandais de la vie de l’enfant à naître, et, d’autre part, le droit concurrent des deux premières requérantes au respect de leur vie privée, garanti par l’article 8 de la Convention. »

[11Drei irische Frauen, die alle drei anonym bleiben wollen, und deshalb im Urteil mit den Buchstaben A, B und C bezeichnet werden, hatten gegen den Irischen Staat geklagt.

[12Bei der Frau C und nur in ihrem Fall wird der Staat Irland verurteilt, weil er der Betroffenen die zur Umsetzung des Gesetzes nötigen Mittel nicht zur Verfügung gestellt hat, damit sie zu ihrem verbrieften Recht zu kommen konnte. Der Gerichtshof « conclut par ailleurs que, faute d’avoir adopté des dispositions législatives ou réglementaires instituant une procédure accessible et effective au travers de laquelle la requérante aurait pu faire établir si elle pouvait ou non avorter en Irlande sur le fondement de l’article 40.3.3 de la Constitution, les autorités ont méconnu leur obligation positive d’assurer à l’intéressée un respect effectif de sa vie privée » (§ 267).

[13Hier ging es um das Urteil Tysiac gegen den polnischen Staat.

[14Der rezente tragische Fall der vor dem Diekircher Bezirksgericht und nun vor dem Appellationsgerichtshof verhandelt wurde, legt den Finger tief in die Wunde des Rechtssystems, in welchem die Luxemburger Richter bislang einem Embryo von 28 Wochen die juristische Persönlichkeit absprechen und ihn implizit zur Sache abstufen. (siehe Tageblatt, „Obergerichtshof bestätigt, Man ist erst Mensch nach der Geburt“, Romain Durlet, 27.10.2010)

[15§ 241 « En conséquence, considérant que les femmes en Irlande peuvent sans enfreindre la loi aller se faire avorter à l’étranger et obtenir à cet égard des informations et des soins médicaux adéquats en Irlande, la Cour estime qu’en interdisant sur la base des idées morales profondes du peuple irlandais concernant la nature de la vie (paragraphes 222-227) et la protection à accorder en conséquence au droit à la vie des enfants à naître l’avortement pour motifs de santé ou de bien-être sur son territoire, l’Etat irlandais n’a pas excédé la marge d’appréciation dont il jouit en la matière. Aussi considère-t-elle que l’interdiction litigieuse a ménagé un juste équilibre entre le droit des première et deuxième requérantes au respect de leur vie privée et les droits invoqués au nom des enfants à naître. »

[16Arrêt Vo c France vom 8. Juli 2004.

Erny GILLEN
 
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