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Ofdreiwung . Avortement  
21. November 2014

Stellungnahme des Erzbischofs von Luxemburg zur anstehenden Neufassung der Gesetzesregelung zum Schwangerschaftsabbruch

Die Novelle des Gesetzes zum Schwangerschaftsabbruch, welche von den regierungstragenden Parteien unseres Landes zur Diskussion gestellt wurde und demnächst dem Parlament zur Verabschiedung vorgelegt werden soll, berührt gewichtige Fragen der ethischen Orientierung unserer Gesellschaft und veranlasst mich zu einigen Überlegungen [1]. Diese verstehe ich als einen Beitrag zu einer lebendigen Diskussion über dieses sensible Thema in unserer Gesellschaft, nicht aber als Belehrung aus einer Position moralischen Überlegenheitsgefühls heraus.

Die individuelle Perspektive

Zunächst möchte ich deutlich und unmissverständlich festhalten: Nahezu jede Frau, die sich dazu entschließt, eine Abtreibung vornehmen zu lassen, erlebt diese Situation als eine existenziell dramatische und seelisch schwer zu bewältigende Notlage. Die allermeisten Frauen treffen ihre Entscheidung erst nach einem mühsamen Prozess des Abwägens und der – oft genug – verzweifelten Ratsuche. Wenn auch die Kirche stets für den Schutz des ungeborenen Lebens eintritt, weiß sie doch um diese für viele Frauen als tragisch empfundene Lebenssituation. Zwar kann ich sagen, dass ich die persönliche Gewissensentscheidung jeder Frau respektiere; wenn sie aber zu einem Schwangerschaftsabbruch führt, kann ich dieses Ergebnis nicht für richtig halten. Die Aufgabe staatlicher Gesetzgebung ist es, allgemein verbindliche Orientierungen zu geben. Recht und Gesetz sowie das Erleben der individuellen Situation stellen unterschiedliche Perspektiven dar, die bei einer ethisch-moralischen Bewertung des Themas jeweils angemessen zu berücksichtigen sind.

Die neue Regelung

Die vom Luxemburger Parlament demnächst zu beratende Neuregelung ist mehr als eine einfache Gesetzesänderung – in ihr drückt sich gegenüber der vom bisherigen Gesetz geprägten Situation ein kultureller Wandel aus, der zu Besorgnis Anlass gibt. Es macht einen Unterschied, ob man einen Sachverhalt straffrei stellt, ihn aber grundsätzlich für problematisch erachtet und deshalb für unzulässig erklärt, oder ob man davon ausgeht, dass er prinzipiell akzeptabel und gutzuheißen sei.

Eine Gesellschaft sollte sich darüber im Klaren sein, welcher tiefgreifender Wandel damit verbunden ist, wenn das Recht es ermöglicht, den Schwangerschaftsabbruch zu einem Instrument der Lebensplanung zu trivialisieren. Der Respekt vor der Würde des menschlichen Lebens wird – zu einem guten Teil – verabschiedet. Denn mit der Neuregelung wird eine prinzipielle Aussage über die Achtung getroffen, welche der Mensch in dieser Gesellschaft seinesgleichen entgegenzubringen bereit ist. Dieser Respekt wird letztlich zur Verhandlungssache erklärt, die je nach den Konjunkturen dessen, was in Mode ist, was sich in die immer schneller werdenden Rhythmen unserer beschleunigten Wertschöpfungszyklen, in Verfügbarkeitswünsche und Machbarkeitsphantasien einpassen lässt, geduldet ist oder eben nicht.

Das neue Gesetz bedeutet deshalb auch: Es gibt keine unverfügbaren Schranken, kein letztes Stopp-Schild hinsichtlich des Zugriffs des Menschen auf den Menschen. Die auf die Anerkennung einer unantastbaren Menschenwürde bauenden Menschenrechte hingegen gehen von einem definitiven Instrumentalisierungsverbot des menschlichen Lebens aus.

Der Wert der Autonomie

Vielfach wird der Kirche vorgeworfen, sie schätze den Wert der Autonomie des Menschen zu wenig. Im Kontext der Frage des Schwangerschaftsabbruchs führt dies zur Behauptung, die Kirche achte das Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht und missachte damit deren Individualität.

Dem muss in aller Entschiedenheit widersprochen werden: Die Kirche vertritt mit der frohen Botschaft ein Menschenbild, das die geschöpfliche Würde des Menschen betont. Diese Würde begründet und fordert gleichzeitig die Teilhabe und Mitwirkung des Menschen an der Gestaltung der Schöpfung. Zu seinen Fähigkeiten gehören selbstverständlich auch die Vernunft und die darauf beruhende moralisch-ethische Urteilskraft. Im respektvollen Dialog und in begleitender Beratung kann sein Urteilsvermögen wachsen und geschärft werden.

Die Kirche legt Wert darauf zu betonen, dass Autonomie auch Verantwortung für die dem Menschen anvertrauten Gaben der Schöpfung bedeutet. Das menschliche Leben ist darunter die wertvollste Gabe. In der übernommenen Verantwortung für das neu entstehende und deshalb besonders schutzbedürftige Leben zeigt sich: So sehr Individualität und Selbstbestimmung zum Kern menschlicher Existenz gehören, so unverzichtbar ist es, die Einbindung dieses Lebens in vielfältige Bezüge und Beziehungen anzuerkennen.

Die Gesetzesvorlage geht von einem Menschenbild aus, welches auf einem verkürzten Autonomieverständnis und einem eingeschränkten Begriff des Individuums basiert. Das kann kein gutes Zeichen für die Zukunft unseres Gemeinwesens und seiner Rechtsordnung sein.

Ich lade alle Menschen guten Willens eindringlich ein, ihr Herz und ihren Verstand für den Schrei des Lebens – gerade auch im ungeborenen Leben – zu öffnen und diesen als einen Appell an ihre Verantwortung ernst zu nehmen. In diesem Sinne unterstützt die Kirche jeden und jede, die sich – an den vielen Rändern des Lebens – für das Leben und seine Würde einsetzen.

Luxemburg, den 21. November 2014

+ Jean-Claude HOLLERICH
Erzbischof von Luxemburg


[1Diese Überlegungen reihen sich in die vielen Stellungnahmen ein, die die Kirche in Luxemburg bereits zu dieser schwerwiegenden Frage abgeben musste. Ich verweise auf die Stellungnahmen der Luxemburger Bischöfe, bzw. Erzbischöfe. – Von Bischof/Erzbischof Jean Hengen: Erklärung des Bischofs von Luxemburg über das Problem des Schwangerschaftsabbruchs (Auszug aus der Predigt zur Eröffnung der Oktave am 4. Mai 1974), in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg, Jahrgang 104/1974, Fol. 5 u. 6, 29.6.1974, Nr. 27, S. 33. [ergänzend: Déclaration de la Congrégation pour la Doctrine de la Foi sur l’avortement provoqué, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg, Jahrgang 104/1974, Fol. 11, 26.11.1974, Nr. 76, S. 65-71.] Stellungnahme des Bischofs zum Gesetzesprojekt über die Abtreibung, 25. Februar 1978, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg, Jahrgang 108/1978, Heft 3, 20.03.1978, Nr. 6, S. 23-24. Appell des Bischofs von Luxemburg zum Problem der Abtreibung, 5. Juli 1978, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Luxemburg, Jahrgang 108/1978, Heft 5, 12.07.1978, Nr. 20, S. 38-39. – Von Erzbischof Fernand Franck: Für eine Kultur des Lebens. Stellungnahme des Erzbischofs von Luxemburg zur Zulassung des Präparates RU 486, 24. Juli 1999, in: Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Luxemburg, Jahrgang 129/1999, Heft 8, 01.08.1999, Nr. 78, S. 152. Erklärung des Erzbischofs von Luxemburg zur Gesetzesnovellierung in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs, 1. Februar 2010, in: Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Luxemburg, Jahrgang 140/2010, Heft 3/März 2010, Nr. 18, S. 38-40. – Von mir selbst: „Wunder des Lebens – Zeichen der Hoffnung“. Erklärung des Erzbischofs von Luxemburg zum Schwangerschaftsabbruch, 3. November 2012, in: Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Luxemburg, Jahrgang 141[recte: 142]/2012, Heft 5/November 2012, Nr. 46, S. 64-66 [Anmerkung zur Druckausgabe: In der Kopfzeile von Heft 5/2012 ist fälschlich das Jahr 2011 angegeben].

 
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